Dritter i.S.d. 123 II 1 BGB
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Dritter i.S.d. 123 II 1 BGB
Wer ist Dritter i.S.d. 123 II 1 BGB? Zählen darunter auch 1. Angestellte eines Geschäftsinhabers und 2. Stellvertreter?
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Re: Dritter i.S.d. 123 II 1 BGB
Dritte sind diejenigen, die am Geschäft
- nicht beteiligt sind und
- deren Handlung sich der Erklärungsempfänger nicht zurechnen lassen muss.
Geschützt werden soll der Anfechtende. Man will seine Anfechtungsmöglichkeiten nicht einengen. Daher ist der Begriff des Dritten eng auszulegen.
Das heißt Stellvertreter sind keine Dritten. Angestellte sind bei Einzelfallbetrachtung je nach Ausgestaltung des Vertrages (keine) Dritten. Hier kommt es stark darauf an, wie das Arbeitsverhältnis ausgestaltet ist (Bsp.: Weisungsgebundenheit).
- nicht beteiligt sind und
- deren Handlung sich der Erklärungsempfänger nicht zurechnen lassen muss.
Geschützt werden soll der Anfechtende. Man will seine Anfechtungsmöglichkeiten nicht einengen. Daher ist der Begriff des Dritten eng auszulegen.
Das heißt Stellvertreter sind keine Dritten. Angestellte sind bei Einzelfallbetrachtung je nach Ausgestaltung des Vertrages (keine) Dritten. Hier kommt es stark darauf an, wie das Arbeitsverhältnis ausgestaltet ist (Bsp.: Weisungsgebundenheit).
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Re: Dritter i.S.d. 123 II 1 BGB
Blick in den Kommentar? Armbrüster behandelt das Thema im MüKo ganz gut.
"In a real sense, we are what we quote." - Geoffrey O'Brien