Hallo,
ich bin der Ansicht, dass der Verbrauch einer fremden Sache die Voraussetzungen einer angemaßten Geschäftsführung gem. § 687 II erfüllt.
Beispiel: A verwertet das Brennholz, das im Eigentum des B steht. Hier würde ein sich Anspruch auf Schadensersatz des B gem. §§ 687II, 678 ergeben.
Zur Überprüfung: Ein Fremdes Geschäft ist jedes rechtsgeschäftliche oder tatsächliche Handeln mit wirtschaftlichen Folgen. Die Zuordnung der Geschäftssphäre erfolgt in der Regel durch gesetzliche Vorschriften. Die Befugnisse des Eigentümers umfassen auch den Verbrauch der Sache. Somit wäre die Benutzung des Brennholzes ein fremdes Geschäft.
Die anderen Voraussetzungen scheinen auch durchzugehen.
Aber irgendwie habe ich eine Zweifel, weil jeder Eingriff in das Eigentum irgendwie eine angemaßt GoA wäre. Und gerade im Hinblick im Verhältnis zum Deliktsrecht sehe ich hier zu starke Überschneidungen.
GoA und Deliktsrechtüberschneidungen
Moderator: Verwaltung
-
- Noch selten hier
- Beiträge: 12
- Registriert: Samstag 8. April 2017, 16:18
-
- Super Mega Power User
- Beiträge: 4770
- Registriert: Freitag 9. August 2013, 12:32
- Ausbildungslevel: Au-was?
Re: GoA und Deliktsrechtüberschneidungen
Der bewusste Verbrauch einer fremden Sache lässt sich ohne weiteres unter § 687 II BGB subsumieren. Aber das ist eben auch die Voraussetzung: Dir muss klar sein, dass du dir zu eigenen Zwecken eine Befugnis über eine fremde Sache anmaßt.
Insoweit ist auch diese Aussage einzuschränken:
Insoweit ist auch diese Aussage einzuschränken:
Die bloße, gar fahrlässige Sachbeschädigung wäre z.B. eindeutig keine Geschäftsanmaßung. Aber selbstverständlich kann es bei Fällen der Eigentumsanmaßung weitreichende Überschneidungen geben.Aber irgendwie habe ich eine Zweifel, weil jeder Eingriff in das Eigentum irgendwie eine angemaßt GoA wäre. Und gerade im Hinblick im Verhältnis zum Deliktsrecht sehe ich hier zu starke Überschneidungen.
"Honey, I forgot to duck."