Entreicherung für verschärfte Haftung notwendig?
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Entreicherung für verschärfte Haftung notwendig?
818 IV BGB lässt den Bereicherungsschuldner ja schärfer haften nach den allgemeinen Vorschriften. Ich lese ständig, dass der Schuldner sich nicht auf die Entreicherung berufen kann, wenn er schärfer haftet. Heißt das im Umkehrschluss, dass ich für eine verschärfte Haftung gem. § 818 IV eine zumind. teilweise Entreicherung brauche? Oder kann man auch ohne Entreicherung verschärft haften?
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Re: Entreicherung für verschärfte Haftung notwendig?
§ 814 IV hat noch weitere RFen ald den Wegfall des Entreicherungseinwands.Osbli hat geschrieben:818 IV BGB lässt den Bereicherungsschuldner ja schärfer haften nach den allgemeinen Vorschriften. Ich lese ständig, dass der Schuldner sich nicht auf die Entreicherung berufen kann, wenn er schärfer haftet. Heißt das im Umkehrschluss, dass ich für eine verschärfte Haftung gem. § 818 IV eine zumind. teilweise Entreicherung brauche?
Somit: jaOsbli hat geschrieben:Oder kann man auch ohne Entreicherung verschärft haften?
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