Y ist Komplemetär der Z-KG, X ihr Kommanditist. X ist mit einer Haftsumme von 20.000 € eingetragen, tatsächlich hat er bisher nur 10.000 € als Einlage erbracht.
Gemäß § 171 HGB haftet X als Kommanditist Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar, sofern er sie noch nicht i.H. der Haftungssumme erbracht hat.
Szenario 1:
Nun klagen A, B, C und D jeweils unabhängig voneinander erfolgreich aus eigenen Ansprüchen gegen die KG auf Zahlung von jeweils 10.000 €, die ihnen unstreitig zustehen.
A wird aus der eingebrachten Einlage befriedigt.
B, C und D haben nun jeweils einen Titel gegen die KG. Die KG und der Komplementär selbst sind nahezu pleite. Angenommen, X hat genug Geld:
reicht es nun, dass X an B 10.000 € zahlt, damit auch ggü. der Z-KG die volle Einlage erbracht hat und damit von weiterer Haftung befreit wird?
Oder muss X sowohl B, C und D jeweils 10.000 € zahlen (insgesamt also 40.000 statt 20.000), da er ja zum Zeitpunkt der Prozesse seine Einlage nicht voll erbracht hatte und die Gläubiger schützenswerter sind?
Oder trifft mich hier als Gläubiger das allgemeine Lebensrisiko, dass mir ein anderer Gläubiger zuvorkommt?
Szenario 2:
Wie oben, nur dass B, C, D direkt gegen X als Kommanditisten klagen, da es nach dem Prozess des A gegen die Z-KG nur bei ihm was zu holen gibt.
Angenommen, X hat 10.000 €. Noch im Prozess des B zahlt er diese an die Z-KG, sodass seine unmittelbare Haftung nach außen erlischt, § 171 HGB.
Dann würden die drei Klagen abgewiesen und X träfe nur noch die Kostenlast aus § 91 I ZPO (bzw. die Kläger nach § 93 ZPO, je nach Sachverhalt)?
Haftung des Kommanditisten bei mehreren Gläubigern
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Re: Haftung des Kommanditisten bei mehreren Gläubigern
Vor Insolvenz der KG kann der Kommanditist irgend einen Gläubiger befriedigen und wird dann von seiner Haftung nach § 171 HGB insgesamt frei. Der Kommanditist hat insofern also die Wahl, wen er befriedigt. Dieses Wahlrecht endet erst mit rechtskräftiger Verurteilung zur Zahlung an einen klagenden Kommanditisten.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens schuldet der Kommanditist Zahlung zur Masse. Durch direkte Zahlung nur an einen beliebigen Kommanditisten wird der Kommanditist gegenüber dem Insolvenzverwalter nicht frei. (§ 171 Abs. 2 HGB).
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens schuldet der Kommanditist Zahlung zur Masse. Durch direkte Zahlung nur an einen beliebigen Kommanditisten wird der Kommanditist gegenüber dem Insolvenzverwalter nicht frei. (§ 171 Abs. 2 HGB).
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Re: Haftung des Kommanditisten bei mehreren Gläubigern
Es muss oben natürlich heißen "... an einen klagenden Gläubiger." Sorry.
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Re: Haftung des Kommanditisten bei mehreren Gläubigern
D.h.
Szenario 1:
X zahlt 10.000 € an die Z-KG oder an einen der Gläubiger, die (restlichen) Gläubiger müssen sich nun an die KG halten und gehen ggfs. leer aus.
Szenario 2:
Möglichkeit 1: X zahlt noch im Prozess des B an diesen oder die Z-KG die 10.000 € und muss B auf jeden Fall die Prozesskosten zahlen (sofern 93 (-).
Gegenüber C und D kann X einwenden, er habe seine Einlage erfüllt und hafte nicht mehr ihnen gegenüber.
Möglichkeit 2: X wird zur Zahlung an B verurteilt. X muss an B 10.000 € plus Prozesskosten zahlen. X erfüllt damit seine Einlagenpflicht und kann dies C und D entgegenhalten.
Nun stellt sich für mich folgende Anschlussfrage:
Angenommen, X kann mangels Vermögens nicht an B zahlen.
Dann kann X aber dennoch C und D entgegenhalten, dass er zur Zahlung von 10.000 € an B verurteilt wurde und damit seine Einlagenpflicht zwar noch nicht erfüllt, aber sozusagen "festgelegt" ist?
Oder gehen die Klagen von C und D durch und sobald X den B befriedigt hat, kann er dies in der Zwangsvollstreckung von C und D über § 767 ZPO gegen diese geltend machen?
Szenario 1:
X zahlt 10.000 € an die Z-KG oder an einen der Gläubiger, die (restlichen) Gläubiger müssen sich nun an die KG halten und gehen ggfs. leer aus.
Szenario 2:
Möglichkeit 1: X zahlt noch im Prozess des B an diesen oder die Z-KG die 10.000 € und muss B auf jeden Fall die Prozesskosten zahlen (sofern 93 (-).
Gegenüber C und D kann X einwenden, er habe seine Einlage erfüllt und hafte nicht mehr ihnen gegenüber.
Möglichkeit 2: X wird zur Zahlung an B verurteilt. X muss an B 10.000 € plus Prozesskosten zahlen. X erfüllt damit seine Einlagenpflicht und kann dies C und D entgegenhalten.
Nun stellt sich für mich folgende Anschlussfrage:
Angenommen, X kann mangels Vermögens nicht an B zahlen.
Dann kann X aber dennoch C und D entgegenhalten, dass er zur Zahlung von 10.000 € an B verurteilt wurde und damit seine Einlagenpflicht zwar noch nicht erfüllt, aber sozusagen "festgelegt" ist?
Oder gehen die Klagen von C und D durch und sobald X den B befriedigt hat, kann er dies in der Zwangsvollstreckung von C und D über § 767 ZPO gegen diese geltend machen?
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Re: Haftung des Kommanditisten bei mehreren Gläubigern
Schwierig. Frei wird der Kommanditist durch die tatsächliche Leistung (Erfüllung seiner Verpflichtung aus § 171 HGB). Zahlt er tatsächlich nicht, wird er auch nicht frei.
Die Frage, ob sein Wahlrecht durch ein rechtskräftiges Urteil wirklich erlischt, ist umstritten, hier kann man also unterschiedlicher Meinung sein.
Als betroffener Kommanditist würde ich irgendwie versuchen, den Umstand, dass ich die 10.000 € nur einmal leisten muss, im zu erwartenden Tenor klarzustellen, damit nicht im Ergebnis drei Urteile auf Zahlung von 10.000 € rechtskräftig werden.
Im übrigen dürfte gelten: wenn der Kommanditist die 10.000 € wirklich gar nicht aufbringen kann, spricht viel für Privatinsolvenz und quotale Befriedigung oder vernünftige Vergleiche mit allen drei Gläubigern.
Die Frage, ob sein Wahlrecht durch ein rechtskräftiges Urteil wirklich erlischt, ist umstritten, hier kann man also unterschiedlicher Meinung sein.
Als betroffener Kommanditist würde ich irgendwie versuchen, den Umstand, dass ich die 10.000 € nur einmal leisten muss, im zu erwartenden Tenor klarzustellen, damit nicht im Ergebnis drei Urteile auf Zahlung von 10.000 € rechtskräftig werden.
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Re: Haftung des Kommanditisten bei mehreren Gläubigern
Gute Ideen aus der Praxis, danke für den Input.immer locker bleiben hat geschrieben:Als betroffener Kommanditist würde ich irgendwie versuchen, den Umstand, dass ich die 10.000 € nur einmal leisten muss, im zu erwartenden Tenor klarzustellen, damit nicht im Ergebnis drei Urteile auf Zahlung von 10.000 € rechtskräftig werden.
Im übrigen dürfte gelten: wenn der Kommanditist die 10.000 € wirklich gar nicht aufbringen kann, spricht viel für Privatinsolvenz und quotale Befriedigung oder vernünftige Vergleiche mit allen drei Gläubigern.