Kurze Frage zu Weiterveräußerung einer Sache nach Täuschung

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

Antworten
Cifer
Newbie
Newbie
Beiträge: 1
Registriert: Donnerstag 20. April 2017, 00:52

Kurze Frage zu Weiterveräußerung einer Sache nach Täuschung

Beitrag von Cifer »

Hallo,

ich habe gerade einen Fall bearbeitet, in dem unter anderem ein Angestellter eine Kundin durch arglistige Täuschung dazu brachte, ihm eine Sache zu verkaufen. Diese wurde ihm dann wirksam übereignet. Er veräußerte die Sache dann an eine andere Kundin weiter, der er auch stolz erzählte, wie er die ursprüngliche Eigentümerin belogen hatte.

Kann es jemals auf sachenrechtlicher Ebene relevant sein, dass er die Käuferin über seine Täuschung der ehemaligen Eigentümerin gegenüber informiert? Soweit ich sehe wäre die Kenntnis von einer arglistigen Täuschung ja nicht einmal für den gutgläubigen Erwerb von Nichtberechtigten wichtig, solange der Käufer davon ausgehen kann, dass die Eigentumsübertragung ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Übersehe ich etwas?

Anders und auf den konkreten Fall bezogen gefragt: Wenn ein Gegenstand ordnungsgemäß übereignet wird spielt es niemals eine Rolle für das dingliche Geschäft, also den Eigentumsübergang, ob und wie sich die beteiligten gegenseitig täuschen, solange dabei kein Irrtum bei Übereignung selbst entsteht, richtig?

Vielen Dank!
JPivonka
Noch selten hier
Noch selten hier
Beiträge: 28
Registriert: Sonntag 25. Dezember 2016, 22:58

Re: Kurze Frage zu Weiterveräußerung einer Sache nach Täusch

Beitrag von JPivonka »

Wenn die Sache wirksam übereignet wurde und der Verkäufer somit bzgl. der anderen Kundin als Berechtigter verfügt, dann ist der Umstand, dass diese von der Täuschung wusste fü ihren Eigentumserwerb denke ich zunächst nicht relevant (es ist ja kein gutglubiger Erwerb, bei dem Bösgläubigkeit schaden würde). Relevant ist dieser Umstand aber, falls die erste Kundin die Täuschung bemerkt und dann anficht (die Täuschung wird in der Regel ja auch auf die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäftes durchschlagen - sog. Fehleridentität, sodass bei erfolgter Anfechtung dieses auch nichtig wäre)--> dann gilt für die letzte Kundin § 142 II BGB, d.h. da sie von der Anfechtbarkeit (hier dann auch des Verfügungsgeschäftes) wusste, wird sie so behandelt, als kannte sie die Unwirksamkeit von Anfang an, d.h. es wird angenommen sie wusste, dass Angestellte Nichtberechtigter war und hatte auch keinen guten Glauben, d.h. sie hat niemals Eigentum erworben. Ich möchte mich nicht hundertprozentig darauf festlegen, aber ich denke so müsste es gehen
Antworten