Fragen zur Aufrechnung nach der ROM I - VO

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Sonne
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Fragen zur Aufrechnung nach der ROM I - VO

Beitrag von Sonne »

Hallo zusammen,
ich habe zwei Fragen. Erstens frage ich mich, an welcher Stelle im Gutachten man zum ersten Mal auf die Rechtsnatur der Aufrechnung eingeht.Hintergrund ist folgender. Nach deutschem Recht ist die Aufrechnung gem. § 388 BGB eine Gestaltungserklärung, d. h. der Erklärende ist einerseits frei in der Entscheidung, ob er die Aufrechnung erklären möchte, andererseits treten die gesetzlichen Folgen aber ggf. kraft Gesetzes ein. Also frage ich mich, ob nicht schon der sachliche Anwendungsbereich der VO nicht zutrifft / nicht einschlägig ist, weil es sein könnte, dass kein Schuldverhältnis gegeben ist. Wäre dem aber so, wäre die Prüfung der VO zumindest beendet. Ich denke nicht, dass das der Wille des "Gesetzgebers" war. Also denke ich, dass schon an dieser Stelle im Gutachten auf Art. 12 bzw. 17 der VO eingegangen werden könnte, um diese Lücke zu schließen. Meine Frage ist also, ob diese Vorgehensweise richtig wäre.
Zweitens, wenn der Erklärende aufrechnen möchte, und es stehen sich zwei "Ansprüche" aus völlig verschiedenen Verhältnissen gegenüber, wäre dann der allgemeinere Art. 12 oder eher Art. 17 ROM I - VO einschlägig?
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