Verpflichtung wirksam, Verfügung unwirksam - Verwirrt

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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UltimaSpes
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Verpflichtung wirksam, Verfügung unwirksam - Verwirrt

Beitrag von UltimaSpes »

Hallo zusammen,

Am Samstag einigt sich A mit B, ihm seinen Fernseher für 100 Euro zu verkaufen.

Am Sonntag übergibt A dem B den Fernseher, befindet sich dabei aber aufgrund starken Alkoholgenusses im Zustand von § 105 II.

Am Montag verlangt A von B den Fernseher heraus.

Und heute frage ich mich, ob das geht und wenn nicht, wie kann B noch Eigentümer des Fernsehers werden?


Meine Gedanken:

- § 985 scheitert, weil B ein Recht zum Besitz aus dem wirksamen Kaufvertrag mit A hat.
- 812 I 1 Var. 1 scheitert auch, weil der Kaufvertrag einen rechtlichen Grund darstellt.
- Aber wie kann B noch Eigentümer werden? Kann die wirksame Einigung auf Eigentumsübertragung nach § 929 S.1 "erzwungen" werden, sobald A nicht mehr im Zustand von § 105 II ist?
Honigkuchenpferd
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Re: Verpflichtung wirksam, Verfügung unwirksam - Verwirrt

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Die Verschaffung des Eigentums kann - ggf. gerichtlich - erzwungen werden, weil die entsprechende Verpflichtung aus dem KV noch nicht erfüllt ist (§ 433 I 1 BGB).

In Betracht kommt insbesondere, die Übereignung nach § 929 S. 2 BGB zu vollziehen.
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UltimaSpes
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Re: Verpflichtung wirksam, Verfügung unwirksam - Verwirrt

Beitrag von UltimaSpes »

Honigkuchenpferd hat geschrieben:Die Verschaffung des Eigentums kann - ggf. gerichtlich - erzwungen werden, weil die entsprechende Verpflichtung aus dem KV noch nicht erfüllt ist (§ 433 I 1 BGB).

In Betracht kommt insbesondere, die Übereignung nach § 929 S. 2 BGB zu vollziehen.

Danke für die schnelle Antwort. Diese umständliche gerichtliche Erzwingung, die evtl. erforderlich ist, zeigt dann aber echt den Nachteil des Abstraktionsprinzips im deutschen Zivilrecht auf.
Honigkuchenpferd
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Re: Verpflichtung wirksam, Verfügung unwirksam - Verwirrt

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Na ja, es fände hier § 894 ZPO Anwendung, und andere Rechtsordnungen bekämen ggf. auch Schwierigkeiten, weil es an einem erforderlichen (wirksamen) Vollzugsakt fehlen könnte.
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Re: Verpflichtung wirksam, Verfügung unwirksam - Verwirrt

Beitrag von UltimaSpes »

Honigkuchenpferd hat geschrieben:(...) andere Rechtsordnungen bekämen ggf. auch Schwierigkeiten, weil es an einem erforderlichen (wirksamen) Vollzugsakt fehlen könnte.
Wenn dem so ist, nehme ich die Aussage zurück. ;-)
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