Hallo zusammen,
Am Samstag einigt sich A mit B, ihm seinen Fernseher für 100 Euro zu verkaufen.
Am Sonntag übergibt A dem B den Fernseher, befindet sich dabei aber aufgrund starken Alkoholgenusses im Zustand von § 105 II.
Am Montag verlangt A von B den Fernseher heraus.
Und heute frage ich mich, ob das geht und wenn nicht, wie kann B noch Eigentümer des Fernsehers werden?
Meine Gedanken:
- § 985 scheitert, weil B ein Recht zum Besitz aus dem wirksamen Kaufvertrag mit A hat.
- 812 I 1 Var. 1 scheitert auch, weil der Kaufvertrag einen rechtlichen Grund darstellt.
- Aber wie kann B noch Eigentümer werden? Kann die wirksame Einigung auf Eigentumsübertragung nach § 929 S.1 "erzwungen" werden, sobald A nicht mehr im Zustand von § 105 II ist?
Verpflichtung wirksam, Verfügung unwirksam - Verwirrt
Moderator: Verwaltung
-
- Power User
- Beiträge: 358
- Registriert: Donnerstag 7. August 2014, 20:32
-
- Super Mega Power User
- Beiträge: 4770
- Registriert: Freitag 9. August 2013, 12:32
- Ausbildungslevel: Au-was?
Re: Verpflichtung wirksam, Verfügung unwirksam - Verwirrt
Die Verschaffung des Eigentums kann - ggf. gerichtlich - erzwungen werden, weil die entsprechende Verpflichtung aus dem KV noch nicht erfüllt ist (§ 433 I 1 BGB).
In Betracht kommt insbesondere, die Übereignung nach § 929 S. 2 BGB zu vollziehen.
In Betracht kommt insbesondere, die Übereignung nach § 929 S. 2 BGB zu vollziehen.
"Honey, I forgot to duck."
-
- Power User
- Beiträge: 358
- Registriert: Donnerstag 7. August 2014, 20:32
Re: Verpflichtung wirksam, Verfügung unwirksam - Verwirrt
Honigkuchenpferd hat geschrieben:Die Verschaffung des Eigentums kann - ggf. gerichtlich - erzwungen werden, weil die entsprechende Verpflichtung aus dem KV noch nicht erfüllt ist (§ 433 I 1 BGB).
In Betracht kommt insbesondere, die Übereignung nach § 929 S. 2 BGB zu vollziehen.
Danke für die schnelle Antwort. Diese umständliche gerichtliche Erzwingung, die evtl. erforderlich ist, zeigt dann aber echt den Nachteil des Abstraktionsprinzips im deutschen Zivilrecht auf.
-
- Super Mega Power User
- Beiträge: 4770
- Registriert: Freitag 9. August 2013, 12:32
- Ausbildungslevel: Au-was?
Re: Verpflichtung wirksam, Verfügung unwirksam - Verwirrt
Na ja, es fände hier § 894 ZPO Anwendung, und andere Rechtsordnungen bekämen ggf. auch Schwierigkeiten, weil es an einem erforderlichen (wirksamen) Vollzugsakt fehlen könnte.
"Honey, I forgot to duck."
-
- Power User
- Beiträge: 358
- Registriert: Donnerstag 7. August 2014, 20:32
Re: Verpflichtung wirksam, Verfügung unwirksam - Verwirrt
Wenn dem so ist, nehme ich die Aussage zurück.Honigkuchenpferd hat geschrieben:(...) andere Rechtsordnungen bekämen ggf. auch Schwierigkeiten, weil es an einem erforderlichen (wirksamen) Vollzugsakt fehlen könnte.