Schenkungsvertrag und Eigentumsverschaffung
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Re: Schenkungsvertrag und Eigentumsverschaffung
Auch dann nicht. Die Leihe ist die schuldrechtliche causa. Sonst könntest du ja ad infinitum auch bei einem Schenkungsversprechen wieder nach einem dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis suchen.
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Re: Schenkungsvertrag und Eigentumsverschaffung
Dann habe ich deine Aussage wohl falsch verstanden bzgl. der "fehlenden Notwendigkeit einer schuldrechtlichen causa bei der Leihe".
Bei der "Versprechensleihe" ist der Leihvertrag die schuldrechtliche causa (und bei der "Handleihe" auch, wobei sie da mit dem Realakt der Gebrauchsüberlassung zusammenfällt).
Also gibt es doch auch bei der Leihe eine schuldrechtliche causa, die notwendig ist.
Bei der "Versprechensleihe" ist der Leihvertrag die schuldrechtliche causa (und bei der "Handleihe" auch, wobei sie da mit dem Realakt der Gebrauchsüberlassung zusammenfällt).
Also gibt es doch auch bei der Leihe eine schuldrechtliche causa, die notwendig ist.
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Re: Schenkungsvertrag und Eigentumsverschaffung
Ich habe geschrieben:
Bei einer Grunddienstbarkeit muss hingegen noch eine schuldrechtliche causa hinzutreten, weil die Einräumung der Grunddienstbarkeit (= Zuwendung) selbst dinglicher Natur ist und andernfalls kondiziert werden könnte.
Ich hatte ja darauf hingewiesen, dass es gerade um dingliche Rechte geht, bei denen man dann bei einer Schenkung landen kann.
Natürlich ist die Leihe die schuldrechtliche causa für die Zuwendung in Form der Gebrauchsüberlassung.Abgesehen davon besteht bei der Leihe ja gar keine Notwendigkeit, dem noch einmal in Form des Schenkungsrechts eine schuldrechtliche causa überzustülpen.
Bei einer Grunddienstbarkeit muss hingegen noch eine schuldrechtliche causa hinzutreten, weil die Einräumung der Grunddienstbarkeit (= Zuwendung) selbst dinglicher Natur ist und andernfalls kondiziert werden könnte.
Ich hatte ja darauf hingewiesen, dass es gerade um dingliche Rechte geht, bei denen man dann bei einer Schenkung landen kann.
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Re: Schenkungsvertrag und Eigentumsverschaffung
Nein, der schuldrechtliche Erlassvertrag (§ 397) führt zum Wegfall der dinglichen Inhaberschaft an der Forderung.UltimaSpes hat geschrieben: PS: Übrigens habe ich gerade in einem Lehrbuch gelesen, dass auch der Erlass einer Forderung als Zuwendung begriffen werden kann. Das wäre als auch noch ein Beispiel dafür, dass die Zuwendung nicht immer auf spätere Eigentumsverschaffung gerichtet sein muss.
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Re: Schenkungsvertrag und Eigentumsverschaffung
Ja gut, der Gläubiger der Forderung verliert durch den Erlassvertrag sein Eigentum an der Forderung; aber der (ehemalige) Schuldner wird durch den Erlassvertrag ja nicht Eigentümer der Forderung (gegen sich selbst), also wird ihm kein Eigentum verschafft.Tibor hat geschrieben: Nein, der schuldrechtliche Erlassvertrag (§ 397) führt zum Wegfall der dinglichen Inhaberschaft an der Forderung.
Der Erlassvertrag ist übrigens dinglicher Natur, sagt zumindest Medicus auf Wikipedia.
--> https://de.wikipedia.org/wiki/Erlass_(P ... ite_note-3 [Fußnote 3]