Beim Urteil nach Lage der Akten, das zulasten der säumigen Partei ausfällt, ist diese nach § 708 Nr. 2, 331a ZPO sofort vollstreckbar.
Wieso schweigt sich § 708 Nr. 2 ZPO zu § 251a ZPO aus? Oder andersherum, wenn eine säumige Partei nach § 251a ZPO voll unterliegt, richtet sich die Vollstreckung nach § 709 ZPO - will man die obsiegende Partei für ihre Säumnis sozusagen strafen (denn wäre sie anwesend gewesen, hätte sie ja VU gegen die ebenfalls Abwesende unterliegende Partei beantragen können), oder was ist der Hintergrund?
Lage der Akten und v.v.
Moderator: Verwaltung
-
- Häufiger hier
- Beiträge: 50
- Registriert: Sonntag 31. Januar 2010, 22:17
-
- Noch selten hier
- Beiträge: 23
- Registriert: Freitag 18. Dezember 2015, 14:45
- Ausbildungslevel: Ass. iur.
Re: Lage der Akten und v.v.
Säumnis des Obsiegenden spricht ja eher dafür, dass er das Interesse an dem Rechtsstreit verloren hat. Dann dürfte es ihm auch nicht mehr darauf ankommen, dass er möglichst schnell und unkompliziert vollstrecken kann.