Zurückweisung mangelhafter Sache

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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nesquiko
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Zurückweisung mangelhafter Sache

Beitrag von nesquiko »

Also irgendwie stehe ich gerade total auf dem Schlauch. Ich hoffe es kann jemand Abhilfe schaffen ;)

1. Frage:

Soweit ich das verstehe:

Eine behebbar mangelhafte Leistung muss ich nicht annehmen (da § 266 auch in solchen Fällen gilt).
Eine unbehebbar mangelhafte Leistung allerdings schon, da es keine Teilleistung, sondern die gesamte noch mögliche Leistung ist.
Im Prinzip nicht schlimm, da man ja zB über § 326 V zurücktreten kann.

Ich hoffe bis hierhin ist alles korrekt?!

Was aber, wenn ein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde?
Im Fall des behebbaren Mangels wäre das ja egal, da man durch die Zurückweisung im allgemeinen Leistungsstörungsrecht bleibt.
Aber ein Rücktritt nach §§ 437 Nr. 2, 326 V fällt doch dann flach.

Das erscheint mir irgendwie nicht richtig. Und bestimmt gibt es da einen Fehler in meiner Logik ;)

2. Frage:

Hat man nicht generelle eine Art Prüfungsrecht bevor man die Sache zurückweisen kann? Weil ich sie ja natürlich nicht als Erfüllung annehme, wenn sie mangelhaft ist. Würde das nicht in den meisten Fällen dazu führen, dass das Gewährleistungsrecht gar nicht erst anwendbar ist (bzw nur dann, wenn sich der Mangel erst später bemerkbar macht).

3. Frage:

Das Gewährleistungsrecht soll ab Gefahrübergang gelten. Aber was ist, wenn zB nach § 447 Gefahrübergang vorliegt, man die Sache dann aber zurückweist? Wird der Gefahrübergang dann doch nicht angenommen?


Es wäre schön, wenn sich jemand erbarmt mir zu helfen. So Sachen machen mich verrückt ;)
Tobias__21
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Re: Zurückweisung mangelhafter Sache

Beitrag von Tobias__21 »

nesquiko hat geschrieben:Also irgendwie stehe ich gerade total auf dem Schlauch. Ich hoffe es kann jemand Abhilfe schaffen ;)

1. Frage:

Soweit ich das verstehe:

Eine behebbar mangelhafte Leistung muss ich nicht annehmen (da § 266 auch in solchen Fällen gilt).
Eine unbehebbar mangelhafte Leistung allerdings schon, da es keine Teilleistung, sondern die gesamte noch mögliche Leistung ist.
Im Prinzip nicht schlimm, da man ja zB über § 326 V zurücktreten kann.
Das ist str. Soweit ich das erinnere unterfällt die Schlechtleistung (als qualitative Teilleistung) nach h.M nicht § 266. § 266 ist aber gut vertretbar. Das für mich schlagende Argument ein umfassendes Zurückweisungsrecht bei jeder Art von Mängeln anzunehmen ist die Beweislast für den Mangel, die kurze Verjährungsfrist und die Gefahr von Folgeschäden. Kann man aber gut anders sehen :)

Was § 326 V angeht: Wenn ein sofortiges Rücktrittsrecht besteht würde ich in jedem Fall ein Zurückweisungsrecht bejahen, da es ja Quatsch ist, die Sache erst anzunehmen und dann sofort zurückzutreten, wäre ja ein unnötiges hin und her. Dem Gläubiger steht mE hier auch § 242 zur Seite.

Wenn ein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde und der wirksam ist, kann sich der Gläubiger nicht auf Mängelrechte berufen. § 437 fällt flach

Wo soll das Prüfungsrecht herkommen? Da § 446 dispositiv ist, könnten die Parteien zwar einen späteren Zeitpunkt des Gefahrübergangs festlegen, ohne Parteivereinbarung bleibt es aber bei § 446. Ist die Sache übergeben iSd. § 446 ist man im kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht. Da kann man dann prüfen wie man will, zurückweisen geht nicht mehr und man muss die Gewährleistungsrechte geltend machen. Das Gewährleistungsrecht kommt ja auch in gewissen Punkten dem Schuldner zu Gute.

Wenn der Gefahrübergang erfolgt ist, kann man mE schon denklogisch nichts mehr zurückweisen. Man ist dann im kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht. Auch bei Frage 3: Ist die Sache übergeben, § 446, ist die Gefahr übergegangen. Zurückweisen kann man dann nichts mehr.
Zuletzt geändert von Tobias__21 am Dienstag 9. Mai 2017, 22:12, insgesamt 1-mal geändert.
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Justitian
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Re: Zurückweisung mangelhafter Sache

Beitrag von Justitian »

Tobias__21 hat geschrieben: Das ist str. Soweit ich das erinnere unterfällt die Schlechtleistung (als qualitative Teilleistung) nach h.M nicht § 266. § 266 ist aber gut vertretbar.
Seit wann ist das umstritten? Jedenfalls der Palandt vertritt es doch, oder? Ich habe die Stelle heute morgen gelesen, gerade aber keinen Palandt zur Hand.
"[...] führt das ja nicht dazu, dass eine Feststellungsklage mit dem Inhalt "Wie wird das Wetter morgen?" zulässig wird" - Swann, 01.03.17
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Re: Zurückweisung mangelhafter Sache

Beitrag von Tobias__21 »

Ich müsste das auch nachschauen, aber ich bin mir relativ sicher, dass das umstritten ist. Sonst gäbe es ja auch keinen Streit um ein Recht der Zurückweisung und man könnte direkt auf 266 abstellen (was ja auch gemacht wird). Andere führen hier sogar 294 ins Feld "wie sie zu bewirken ist". Andere sagen aber dass die qualitative Teilleistung in Gestalt einer Schlechtleistung oder eines aliuds nicht unter § 266, sondern das Gewährleistungsrecht, fällt. Der Käufer muss auch die mangelhafte Sache grds. annehmen, § 433 II, und darf sie nicht zurückweisen, da sie erfüllungstauglich ist. Ihm stehen dann aber Gewährleistungsrechte zur Seite.

Eine Regelung wie den § 464 a.F gibt es im Kaufrecht nicht mehr.
https://dejure.org/gesetze/0BGB010102/464.html

Wer da was vertritt, weiss ich aus dem Stegreif aber auch nicht. Der BGH stellt jedenfalls auf § 273 I und nimmt hieraus ein Recht zur Zurückweisung einer mangelhaften Sache. Zu § 266 hat er sich nicht geäußert, wenn ich das richtig sehe.

BGH VIII ZR 211/15 (ganz aktuell) dort unter Rn. 30 und Rn. 34 mit weiteren Nachweisen, auch auf Lorenz
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... os=0&anz=1
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Re: Zurückweisung mangelhafter Sache

Beitrag von nesquiko »

Lorenz vertritt definitiv auch, dass ein behebbarer Mangel eine Teilleistung iSv § 266 ist.
Und der BGH stimmt hier zumindest dem Berufunggericht zu, dass uA ausführt: ...könne der Käufer verweigern, die ihm angebotene Ware als Erfüllung anzunehmen, denn das Angebot einer mangelhaften Leistung sei eine Teilleistung, die er gemäß § 266 BGB zurückweisen dürfe.

Und wenn man das so annimmt, dann würde es nun wirklich zu dem Fall kommen, dass bei einem Gewähleistungsausschluss die behebbar Mangelhafte Leistung zurückgewiesen werden kann, die unbehebbar mangelhafte aber nicht...


Und zum Prfungsrecht: § 363 redet ja davon, dass "der Gläubiger eine ihm als Erfüllung angebotene Leistung als Erfüllung angenommen hat".

Hier mal aus BGH, Urteil vom 12. 6. 2013 – XII ZR 50/12 Eine Annahme als Erfüllung liegt vor, wenn der Mieter durch sein Verhalten bei und nach Entgegennahme der Leistung zum Ausdruck bringt, dass er die Mietsache als im Wesentlichen vertragsgemäß ansieht (vgl. MünchKommBGB/Fetzer 6. Aufl. § 363 Rn. 3; Palandt/Grüneberg BGB 72. Aufl. § 363 Rn. 2). Einer ausdrücklichen Erklärung des Gläubigers bedarf es hierzu nicht. Ob eine Annahme als Erfüllung vorliegt, ist vielmehr aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen

Andere Stellen, die ich gerade nicht finde sagen auch, dass ach das entpacken und testen von Waren noch als "Prüfung der Ware zäht" und es noch keine Annahme als Erfüllung darstellt.

Und wenn ich was nicht als Erfüllung annehme, dann muss es ja eine Zurückweisung sein.... was (so auch Lorenz..und ich glaub auch Looschelders) dazu führt, dass gerade kein Gewähleistungsrecht anwendbar ist. Heißt: Zurückweisung nach Gefahrübergang ist möglich. Konsequent wäre es demnach eigentlich zu sagen, dass vielmehr eine Annahme als Erfüllung das Gewährleistungsrecht triggert. Fände ich auch irgendwie gerechter...wenn wirklich ein Gewährleistungsausschluss vereinbart ist, dann sollte man doch zumindest mal als Käufer ein Prüfungsrecht haben, ob die Sache so ok ist...auf dem Trödel kann ich schließlich die Sache auch mal in die Hand nehmen und gucken, obs kaputt ist. Wenn mir jmd was nach § 447 schickt steh ich sonst doof da...
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Re: Zurückweisung mangelhafter Sache

Beitrag von Ant-Man »

nesquiko hat geschrieben:Also irgendwie stehe ich gerade total auf dem Schlauch. Ich hoffe es kann jemand Abhilfe schaffen ;)

1. Frage:

Soweit ich das verstehe:

Eine behebbar mangelhafte Leistung muss ich nicht annehmen (da § 266 auch in solchen Fällen gilt).
Eine unbehebbar mangelhafte Leistung allerdings schon, da es keine Teilleistung, sondern die gesamte noch mögliche Leistung ist.
Im Prinzip nicht schlimm, da man ja zB über § 326 V zurücktreten kann

Ich hoffe bis hierhin ist alles korrekt?!

Was aber, wenn ein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde?
Im Fall des behebbaren Mangels wäre das ja egal, da man durch die Zurückweisung im allgemeinen Leistungsstörungsrecht bleibt.
Aber ein Rücktritt nach §§ 437 Nr. 2, 326 V fällt doch dann flach.

Das erscheint mir irgendwie nicht richtig. Und bestimmt gibt es da einen Fehler in meiner Logik ;)
Diese Differenzierung ist mir neu. Soweit ich das in Erinnerung habe, steht dem Käufer bei einer mangelhaften Leistung stets ein Zurückweisungsrecht zu. Es gibt keinen Grund, warum der Käufer bei einer mangelhaften Sache überhaupt seine Rechtsposition verschlechtern sollte (insbesondere in Bezug auf die Verjährung).
nesquiko hat geschrieben: 2. Frage:

Hat man nicht generelle eine Art Prüfungsrecht bevor man die Sache zurückweisen kann? Weil ich sie ja natürlich nicht als Erfüllung annehme, wenn sie mangelhaft ist. Würde das nicht in den meisten Fällen dazu führen, dass das Gewährleistungsrecht gar nicht erst anwendbar ist (bzw nur dann, wenn sich der Mangel erst später bemerkbar macht).

3. Frage:

Das Gewährleistungsrecht soll ab Gefahrübergang gelten. Aber was ist, wenn zB nach § 447 Gefahrübergang vorliegt, man die Sache dann aber zurückweist? Wird der Gefahrübergang dann doch nicht angenommen
Wann das Gewährleistungsrecht Anwendung findet, ist umstritten. Überwiegend nimmt man dies ab dem (fiktiven) Gefahrübergang an. Nach a.A. kommt es darauf an, ob der Käufer die Sache als zumindest teilweise Erfüllung angenommen hat.
Zuletzt geändert von Ant-Man am Dienstag 9. Mai 2017, 22:44, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Zurückweisung mangelhafter Sache

Beitrag von nesquiko »

Aber der Bezug des BGH auf § 273 zielt ja auf § 433 II ab und die Pflicht des Käufers die Sache abzunehmen. Das hat doch dann nichts mit der Annahme als Erfüllung bzw die Zurückweisung der mangelhaften Sache bezogen auf die Leistungsplicht des Verkäufers nach § 433 I zu tun..so würde ich das jedenfalls sehen.
Der BGH könnte sich auch ruhig mal genauer und umfänglicher äußern ;)
Tobias__21
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Re: Zurückweisung mangelhafter Sache

Beitrag von Tobias__21 »

Beim Versendungskauf hebelt man damit natürlich den § 447 aus. Wird vertreten, ich weiss. Man kann da eh alles vertreten. Für mich macht es aber mehr Sinn, konsequent das Gewährleistungsrecht anzuwenden, wenn ein Gefahrübergang vorliegt. Wie gesagt will das Gewährleistungsrecht auch den Verkäufer schützen und ist einfach spezieller. Wenn keine Parteivereinbarung vorliegt bleibt es für mich bei der Regelung über den Gefahrübergang und ich wende das Gewährleistungsrecht an. Warum soll der Käufer umfassend zurückweisen dürfen, wenn er im Falle des § 323 V 2 nicht mal zurücktreten kann? Und die Annahme als Erfüllung richtet sich ja auch nach dem objektiven Verhalten. Wenn die Sache an mich übergeben wurde und ich sie annehme (also den Besitz erhalte), ist das aus Sicht eines obj. Dritten eine Annahme als Erfüllung, selbst wenn ich den inneren Vorbehalt habe die Sache nur anzunehmen wenn ich sie vorher auf ihre Mangelfreiheit geprüft habe. Wenn ich sie geprüft habe und sie ist mangelhaft, kann ich ja zurücktreten, oder wenn das geht nicht geht ( 323 V 2), mindern/NE verlangen. Zurückweisen kann ich sie aber nicht. Das würde dem Sinn und Zweck des Gewährleistungsrechts widersprechen. Wenn ich zurückweisen will, dann vor der Übergabe (der Mangel muss mir also ins Auge springen). Wenn ich den Mangel erst später entdecke habe ich eben Pech gehabt und mein Primäranspruch ist erloschen. Aus dem von Dir zitierten BGH Urteil kann ich nichts Gegenteiliges herleiten.
Zuletzt geändert von Tobias__21 am Dienstag 9. Mai 2017, 22:53, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Zurückweisung mangelhafter Sache

Beitrag von nesquiko »

Diese Differenzierung ist mir neu. Soweit ich das in Erinnerung habe, steht dem Käufer bei einer mangelhaften Leistung stets ein Zurückweisungsrecht zu. Es gibt keinen Grund, warum der Käufer bei einer mangelhaften Sache überhaupt seine Rechtsposition verschlechtern sollte (insbesondere in Bezug auf die Verjährung).
Eine Teilleistung liegt va dann vor, wenn die angebotene Leistung quantitativ unvollständig ist, die vollständige Leistung aber noch erbracht werden kann (Teilverzug). Kann die Leistung nur mehr teilweise erbracht werden (Teilunmöglichkeit), wird der Schuldner teilweise nach § 275 I von der Leistungspflicht befreit (arg "soweit"). Daraus zieht die hM den Schluss, dass § 266 keine Anwendung finde (Lorenz NJW 03, 3097 [LG Rottweil 26.05.2003 - 3 O 24/03]; MüKo/Krüger § 266 Rz 2; Palandt/Grüneberg § 266 Rz 7), der angebotene Teil wegen des Ausschlusses der Leistungspflicht hinsichtlich des unmöglichen Teils insofern Vollleistung ist (AnwK/Schwab § 266 Rz 7). Diese Auffassung darf allerdings nicht zu dem Fehlschluss verleiten, der Gläubiger müsse den möglichen Leistungsteil annehmen (so auch hM, vgl nur Palandt/Grüneberg § 266 Rz 7). Im Hinblick auf das dem Gläubiger zustehende Rücktrittsrecht (§§ 326 V, 323) darf der Gläubiger die angebotene Leistung zurückweisen, weil er sie auch bei Geltendmachung des Rücktritts zurückzugewähren hätte (Jud JuS 04, 843; zum Ausschluss des Rücktrittsrechts s. Rn 8).


Wird die Leistung in qualitativer Hinsicht unvollständig erbracht (Sachmangel) (zur Abgrenzung bei nur teilweiser Räumung einer Wohnung Berlin, Grundeigentum 06, 53), muss die im neuen Schuldrecht vorgenommene Verknüpfung des Gewährleistungsrechts mit dem Nichterfüllungsrecht beachtet werden. Die Pflicht zur Verschaffung einer mangelfreien Sache und die gesetzliche Verankerung des Nacherfüllungsanspruchs des Käufers zwingen dazu, die Gewährleistung als Fall der Nichterfüllung zu begreifen. Die weitgehende Harmonisierung der Rechtsfolgen der Nicht- und Schlechterfüllung legen es nahe, behebbare Mängel als Fall des Teilverzugs und unbehebbare Mängel als Fall der Teilunmöglichkeit zu begreifen (Lorenz JZ 01, 743). Insofern kommt § 266 auch für die Schlechterfüllung Bedeutung zu, was sich insb im Zurückweisungsrecht des Käufers einer mangelhaften Sache zeigt (Jud JuS 04, 842 ff; unten Rn 8).

Also danach scheint es schon eine Unterscheidung zu geben zw behebbar und unbehebbar.
Jetz stellt sich für mich nur noch die Frage, ob dieses "m Hinblick auf das dem Gläubiger zustehende Rücktrittsrecht (§§ 326 V, 323) darf der Gläubiger die angebotene Leistung zurückweisen, weil er sie auch bei Geltendmachung des Rücktritts zurückzugewähren hätte" auch für den Fall des Gewährleistungsausschlusses gilt.
Tobias__21
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Re: Zurückweisung mangelhafter Sache

Beitrag von Tobias__21 »

Warum sollte er, wenn man ein Zurückweisungsrecht bejaht, bei einem Gewährleistungsausschluss sehenden Auges seine Rechtsposition verschlechtern müssen und die Sache annehmen müssen? Nur weil ein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde, wird eine mangelhafte Sache doch nicht zur vertraglich geschuldeten Leistung, nur weil der Käufer ja eh keine Gewährleistungsrechte geltend machen kann.
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Re: Zurückweisung mangelhafter Sache

Beitrag von nesquiko »

Tobias__21 hat geschrieben:Beim Versendungskauf hebelt man damit natürlich den § 447 aus. Wird vertreten, ich weiss. Man kann da eh alles vertreten. Für mich macht es aber mehr Sinn, konsequent das Gewährleistungsrecht anzuwenden, wenn ein Gefahrübergang vorliegt. Wie gesagt will das Gewährleistungsrecht auch den Verkäufer schützen und ist einfach spezieller. Wenn keine Parteivereinbarung vorliegt bleibt es für mich bei der Regelung über den Gefahrübergang und ich wende das Gewährleistungsrecht an. Warum soll der Käufer umfassend zurückweisen dürfen, wenn er im Falle des § 323 V 2 nicht mal zurücktreten kann? Und die Annahme als Erfüllung richtet sich ja auch nach dem objektiven Verhalten. Wenn die Sache an mich übergeben wurde und ich sie annehme (also den Besitz erhalte), ist das aus Sicht eines obj. Dritten eine Annahme als Erfüllung, selbst wenn ich den inneren Vorbehalt habe die Sache nur anzunehmen wenn ich sie vorher auf ihre Mangelfreiheit geprüft habe. Wenn ich sie geprüft habe und sie ist mangelhaft, kann ich ja zurücktreten, oder wenn das geht nicht geht ( 323 V 2), mindern/NE verlangen. Zurückweisen kann ich sie aber nicht. Das würde dem Sinn und Zweck des Gewährleistungsrechts widersprechen. Wenn ich zurückweisen will, dann vor der Übergabe (der Mangel muss mir also ins Auge springen). Wenn ich den Mangel erst später entdecke habe ich eben Pech gehabt und mein Primäranspruch ist erloschen. Aus dem von Dir zitierten BGH Urteil kann ich nichts Gegenteiliges herleiten.
aber dann kann ich ja fröhlich über ebay kleinanzeigen den Leuten unter Gewährleistungsausschluss kaputte Sachen schicken (gut verpackt natürlich, damit keiner den Mangel erkennt) und dann sagen: tja pech... der § 363 macht für mich so auch irgendwie keinen Sinn...allein die Formulierung deutet rauf hin, dass es ehr sein muss, als die Sache in die Hand zu nehmen, damit man das als Erfüllung ansieht.
Aber wahrscheinlich kann man da wirklich alles vertreten...
§ 447 ist nun aber nicht vollkommen ausgehebelt..geht die Sache auf dem Weg zu mir zufällig unter, muss ich halt zahlen.
nesquiko
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Re: Zurückweisung mangelhafter Sache

Beitrag von nesquiko »

Tobias__21 hat geschrieben:Warum sollte er, wenn man ein Zurückweisungsrecht bejaht, bei einem Gewährleistungsausschluss sehenden Auges seine Rechtsposition verschlechtern müssen und die Sache annehmen müssen? Nur weil ein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde, wird eine mangelhafte Sache doch nicht zur vertraglich geschuldeten Leistung, nur weil der Käufer ja eh keine Gewährleistungsrechte geltend machen kann.
ich bin ja auch dagegen, dass man seine Position verschlechtert ;)
Aber wenn gesagt wird, dass ein unbehebbarer Mangel nicht unter § 266 fällt, da es bei der mangelhaften Leistung halt noch die gesamte noch mögliche geschuldete Leistung ist, dann bleibt einem nach der Logik nix anderes übrig...wenn man die Konstruktion nimmt, dass man die Sache nicht annehmen muss, da ja eh ein Rücktritt nach 326 V möglich ist, stelt sich halt die Frage, ob ein möglicher Gewährleistungsausschluss in dem Falle irrelevant ist oder ob man dann halt irgendwelche andere Tricks aus dem Ärmel zaubert...jedenfalls schweigen die Kommentare einfach zu dem Thema. Also die, die ich bisher überflogen hab...
Tobias__21
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Re: Zurückweisung mangelhafter Sache

Beitrag von Tobias__21 »

Wenn Du das bei ebay machst, ist der Gewährleistungsausschluss schon unwirksam und Du strafbar :D

Man kann bei 447 sicher auch gut vertretbar auf den Zeitpunkt in dem die Sache beim Käufer ankommt abstellen, um ihm das Zurückweisungsrecht noch zu erhalten. Allerdings hat sich der Gesetzgeber eben bewusst dafür entschieden den Versendungskauf anders als die Hol- und Bringschuld zu behandeln.
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