Hallo miteinander,
ich habe mir heute folgende Frage gestellt, bei der ich mich über eure Antworten freue: Welche "Übergruppen" einseitiger Rechtsgeschäfte gibt es?
Damit meine ich, z.B.:
einseitige Verpflichtungsgeschäfte (z.B.: Bürgschaft)
einseitige Verfügungsgeschäfte (z.B.: Aufrechnung)
Gestaltungsrechte (Kündigung, Rücktritt, Widerruf, Anfechtung)
Danke für eure Antworten.
Einseitige Rechtsgeschäfte
Moderator: Verwaltung
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Re: Einseitige Rechtsgeschäfte
Die Bürgschaft ist ein Vertrag, der zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger eines anderen geschlossen wird. Der Vertrag setzt Angebot + Annahme voraus, womit die Bürgschaft nicht unter das einseitige Rechtsgeschäft fallen dürfte.
...dafür haben wir kein Formular.
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Re: Einseitige Rechtsgeschäfte
Da stellt sich die Frage ob es überhaupt einseitige Verpflichtungsgeschäfte gibt?
Möglicherweise die Auslobung § 657 BGB?
Aber die Bürgschaft ist ziemlich eindeutig ein zweiseitiger Vertrag zwischen Bürge und Gläubiger.
Grüße
Möglicherweise die Auslobung § 657 BGB?
Aber die Bürgschaft ist ziemlich eindeutig ein zweiseitiger Vertrag zwischen Bürge und Gläubiger.
Grüße
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Re: Einseitige Rechtsgeschäfte
Ich glaube Du wirfst da was durcheinander. Die Bürgschaft ist selbstverständlich ein einseitig verpflichtender Vertrag, genauso wie die Schenkung. Was Du wohl meinst wären einseitige Rechtsgeschäfte. Das Testament und die Auslobung wären solche. Hier bedarf es nur einer (nicht empfangsbedürftigen) Willenserklärung. Dann gibt es noch einseitige Rechtsgeschäfte, die aus einer empfangsbedürftigen Willenserklärung bestehen, bspw. Gestaltungsrechte, Anfechtung, Aufrechnung, etc.
Having cats in the house is like living with art that sometimes throws up on the carpet
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Re: Einseitige Rechtsgeschäfte
Und wie viele hast du zusammen getragen?