Anerkenntnis und Aufrechnung

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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minderjährigerXX
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Anerkenntnis und Aufrechnung

Beitrag von minderjährigerXX »

Hallo,

folgende Konstellation: Kläger klagt eine Forderung in Höhe von 10.000 EUR ein. Beklagter erklärt, dass er die Klageforderung anerkenne. Zugleich erklärt er aber die Aufrechnung mit einer Gegenforderung in selber Höhe.

Handelt es sich in dieser Konstellation um ein prozessuales Anerkenntnis i.S.d. § 307 ZPO, sodass dem Gericht keine eigene Entscheidungskompetenz hinsichtlich der Klageforderung mehr zukommt und allein nur noch die Aufrechnungsforderung geprüft wird?

Oder wird durch die Erklärung des "Anerkenntnisses" vielmehr nur die Klageforderung in tatsächlicher Hinsicht unstreitig gestellt? Das hätte dann zur Folge, dass im Falle der Unschlüssigkeit der Klageforderung die Klage schon deshalb abgewiesen würde, ohne dass es auf die Aufrechnung ankäme.

Ich tendiere zur ersten Lösung, bin mir aber nicht sicher, ob man ein prozessuales Anerkenntnis annehmen kann, wenn die Klageforderung nicht bedingungslos anerkannt wird. Zumal hinzukommt, dass im Falle des Bestehens der Aufrechnungsforderung gar kein Anerkenntnisurteil i.S.d. § 307 ZPO ergehen könnte. Oder wäre das dann schlicht ein Teilanerkenntnis- und Endurteil?
Verandars
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Re: Anerkenntnis und Aufrechnung

Beitrag von Verandars »

Die Aufrechnung steht als Verteidigungsmittel dem uneingeschränkten Anerkenntnis i.S.d. § 307 ZPO entgegen. Man müsste die Erklärung des Beklagten daher als Primäraufrechnung auslegen, so dass m.E. die zweite Lösung eher zutrifft.
minderjährigerXX
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Re: Anerkenntnis und Aufrechnung

Beitrag von minderjährigerXX »

Verandars hat geschrieben:Die Aufrechnung steht als Verteidigungsmittel dem uneingeschränkten Anerkenntnis i.S.d. § 307 ZPO entgegen. Man müsste die Erklärung des Beklagten daher als Primäraufrechnung auslegen, so dass m.E. die zweite Lösung eher zutrifft.
Das aber würde bedeuten, dass das Gericht dann die Schlüssigkeit der Klageforderung zu prüfen hätte. Muss es den Parteien aufgrund ihrer Dispositionsfreiheit nicht möglich sein, die Klageforderung der Entscheidungskompetenz des Gerichts zu entziehen?

Zudem: Nichts anderes würde ja gelten, wenn der Beklagte unter dem Vorbehalt der Aufrechnung anerkennt, die Entscheidung über die Gegenforderung aber noch nicht entscheidungsreif ist. In diesem Fall würde ja ein Vorbehaltsurteil nach § 302 ZPO ergehen, bei dem die Klageforderung ebenfalls nicht mehr geprüft würde?
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