Einredecharakter: 275 II, III BGB (Fallbearbeitung)

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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DavidSchabany
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Einredecharakter: 275 II, III BGB (Fallbearbeitung)

Beitrag von DavidSchabany »

Im Gegensatz zu 275 I müssen die Paragraphen 275 II-III im Prozess geltend gemacht werden. Der Schuldner muss sich auf die Einrede berufen, da sie ja nicht von Amts wegen berücksichtigt wird.

Spielt das für die Prüfung im Rahmen eines Gutachtens überhaupt eine Rolle? Prüfe ich 275 II, III normal durch und halte lediglich im Ergebnis fest, dass es sich um ein LeistungsverweigerungsR des Schu handelt (Wortlaut: "kann verweigern"). Oder soll ich das komplett weglassen?
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erudite
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Re: Einredecharakter: 275 II, III BGB (Fallbearbeitung)

Beitrag von erudite »

So wie ich es gelernt habe prüft man die Einreden materiell durch und geht dann davon aus, dass der Beklagte Ihm zur Verfügung stehende Einreden erheben wird.
Fortschritt; nicht Perfektion
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