Im Gegensatz zu 275 I müssen die Paragraphen 275 II-III im Prozess geltend gemacht werden. Der Schuldner muss sich auf die Einrede berufen, da sie ja nicht von Amts wegen berücksichtigt wird.
Spielt das für die Prüfung im Rahmen eines Gutachtens überhaupt eine Rolle? Prüfe ich 275 II, III normal durch und halte lediglich im Ergebnis fest, dass es sich um ein LeistungsverweigerungsR des Schu handelt (Wortlaut: "kann verweigern"). Oder soll ich das komplett weglassen?
Einredecharakter: 275 II, III BGB (Fallbearbeitung)
Moderator: Verwaltung
-
- Häufiger hier
- Beiträge: 54
- Registriert: Sonntag 19. Februar 2017, 11:33
- erudite
- Häufiger hier
- Beiträge: 62
- Registriert: Donnerstag 13. Oktober 2016, 16:43
- Ausbildungslevel: RRef
Re: Einredecharakter: 275 II, III BGB (Fallbearbeitung)
So wie ich es gelernt habe prüft man die Einreden materiell durch und geht dann davon aus, dass der Beklagte Ihm zur Verfügung stehende Einreden erheben wird.
Fortschritt; nicht Perfektion