Unterschied Verantwortlichkeit/Vertretenmüssen (276 BGB)

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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DavidSchabany
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Unterschied Verantwortlichkeit/Vertretenmüssen (276 BGB)

Beitrag von DavidSchabany »

Gibt es einen Unterschied zw. den Begriffen "Verantwortlichkeit" (d. Schuldners) und "vertretenmüssen" (vgl. Paragraph 276 BGB). In der Literatur wird untersch. Terminologie benutzt. Danke schonmal.
Brainiac
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Re: Unterschied Verantwortlichkeit/Vertretenmüssen (276 BGB)

Beitrag von Brainiac »

Von Verantwortlichkeit spricht das Gesetz, wenn es um Fehlverhalten des Gläubigers geht, vgl. § 326 II 1 BGB. Was das genau meint, ist zumindest an jener Stelle bekanntlich umstritten.

Geht es um den Schuldner, würde ich die Begrifflichkeit eher als Oberbegriff verstehen (ohne sie aber selbst zu verwenden). Die "Verantwortlichkeit" des Schuldners kann immerhin unterschiedlich ausgeprägt sein: bei §§ 280 ff. im Sinne eines Vertretenmüssens (§ 276 BGB), iSd § 823 eben iSe Verschuldens (VS + FLK).
"In a real sense, we are what we quote." - Geoffrey O'Brien
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