Leasing § 313 BGB
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Leasing § 313 BGB
Wie ist das eigentlich: wenn beim Finanzierungsleasing der Leasingnehmer das ihm abgetretene Rücktrittsrecht ausübt und die Leasingsache zurück zum Hersteller geht, fällt jedenfalls nach std. Rspr. gegenüber dem Leasinggeber die Geschäftsgrundlage weg. Warum kann man den Fall aber nicht über Unmöglichkeit lösen? Der Leasinggeber kann ja den Leasingvertrag nicht mehr erfüllen.
"[...] führt das ja nicht dazu, dass eine Feststellungsklage mit dem Inhalt "Wie wird das Wetter morgen?" zulässig wird" - Swann, 01.03.17
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Re: Leasing § 313 BGB
Wieso sollte Unmöglichkeit eingetreten sein?Justitian hat geschrieben:Wie ist das eigentlich: wenn beim Finanzierungsleasing der Leasingnehmer das ihm abgetretene Rücktrittsrecht ausübt und die Leasingsache zurück zum Hersteller geht, fällt jedenfalls nach std. Rspr. gegenüber dem Leasinggeber die Geschäftsgrundlage weg. Warum kann man den Fall aber nicht über Unmöglichkeit lösen? Der Leasinggeber kann ja den Leasingvertrag nicht mehr erfüllen.
Er kann (theoretisch) den Leasinggegenstand doch einfach vom Hersteller erwerben und dem Leasingnehmer zur Verfügung stellen.
- Justitian
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Re: Leasing § 313 BGB
Ich würde sagen es ist Konkretisierung eingetreten und die Beschaffung eines neuen Leasinggegenstandes nach einer längeren Zeitspanne könnte dem Parteiwillen widersprechen (möglicherweise das Modell veraltet u.ä.). Andernfalls hätte man doch auch Probleme den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu begründen.
"[...] führt das ja nicht dazu, dass eine Feststellungsklage mit dem Inhalt "Wie wird das Wetter morgen?" zulässig wird" - Swann, 01.03.17