Heute habe ich Firmenrecht gelesen - momentan nur P. Fischinger und die entsprechenden § bei Baumbach-Hopt. Nach §19 HGB ist ja der Rechtsformzusatz verpflichtend, und (auch) mit ihm darf nicht in die Irre geführt werden. Klar. Es wurden sogar schon Firmen wie "INDROHAG GmbH" oder "BAG" für irreführend erklärt, weil sie eine AG suggerieren könnten.
Gehe ich damit recht in der Annahme, dass beispielsweise:
- OHG KG
- AG KG
- AG OHG
- GmbH OHG
- GbR AG
- Ltd. OHG
- KG AG
etc. unzulässige Firmen wären? Wie sähe es aus, wenn die Firma "AG" oder "KG" oder auch "OHG" einen Namensbezug hätte?
Wie wäre es wohl bei Übereinstimmung? Wäre also "KG KG" oder "GmbH & Co. KG GmbH & Co. KG" eine zulässige Firma, oder gibt es einen generellen Grundsatz, dass Rechtsformzusätze nicht als Firmenkern verwendet werden dürfen?
Was bei Bezeichnungen, die nur Rechtsformzusätzen ähnlich sind, beispielsweise "o-HG KG" oder "K-G GmbH"?
Ich würde mal sagen, dass alle oben angegebenen Firmen wegen Irreführungs-Geeignetheit (oder aus anderen Gründen?) unzulässig wären oder zumindest klarstellende Zusätze enthalten müssten...
Und eine weitere Sache im Firmenrecht habe ich nicht ganz verstanden. Einhellige oder zumindest herrschende Meinung scheint zu sein, dass Firmen, die wahllose Buchstabenkombinationen (ABCD GmbH, QTZG OHG) seien oder nur aus Zahlen bestünden (348 GmbH), unzulässig seien. Wieso eigentlich? Ändert es etwas an der Unzulässigkeit, wenn die Zahlen einen 'Bezug' haben, beispielsweise das Geburtsdatum eines oder mehrerer Gesellschafter(s) darstellen?
Was, wenn man eine Paragraphen- oder andere Bezeichnung wählen würde? Wäre "§656 OHG" eine zulässige Firma? Wenn ja, nur für Ehevermittlungen oder auch für sonstige Zwecke?
Die Firma
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Re: Die Firma
Ich würde sagen diese Firmen sind ziemlich eindeutig irreführend und damit nicht geeignet gem. § 18 II 1 HGB.StudiVader315226 hat geschrieben: - OHG KG
- AG KG
- AG OHG
- GmbH OHG
- GbR AG
- Ltd. OHG
- KG AG
In einem solchen Fall ist wohl eine Einzelabwägung erforderlich. Jedoch sind solche Abkürzungen im Zweifel immer irreführend.StudiVader315226 hat geschrieben: Wie sähe es aus, wenn die Firma "AG" oder "KG" oder auch "OHG" einen Namensbezug hätte?
Hier würde ich wohl mit dem Telos von § 18 I HGB argumentieren. Eine sinnfreie Zahlenkombination ist wohl nicht zur Kennzeichnung und Unterscheidung des Kaufmanns geeignet.StudiVader315226 hat geschrieben: Einhellige oder zumindest herrschende Meinung scheint zu sein, dass Firmen, die wahllose Buchstabenkombinationen (ABCD GmbH, QTZG OHG) seien oder nur aus Zahlen bestünden (348 GmbH), unzulässig seien. Wieso eigentlich? Ändert es etwas an der Unzulässigkeit, wenn die Zahlen einen 'Bezug' haben, beispielsweise das Geburtsdatum eines oder mehrerer Gesellschafter(s) darstellen?
Was, wenn man eine Paragraphen- oder andere Bezeichnung wählen würde? Wäre "§656 OHG" eine zulässige Firma? Wenn ja, nur für Ehevermittlungen oder auch für sonstige Zwecke?
Selbst wenn die Zahlen einen Bezug zur Gesellschaft / zu den Gesellschaftern hat, so ist wohl hier vom objektiven Empfängerhorizont bzw. von der Verkehrssicht auszugehen, da diese ja durch die Firmenrechte geschützt werden sollen.
Sollte ich falsch liegen freue ich mich über Korrekturen!
LG
Fortschritt; nicht Perfektion