missverständliche Formulierung in § 1365 I 2 BGB?

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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JPivonka
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missverständliche Formulierung in § 1365 I 2 BGB?

Beitrag von JPivonka »

nach der subj. Einzeltheorie ist es maßgeblich für die Zustimmungsbedürftigkeit und damit die Anwendung von § 1365, ob der Vertragspartner eines Ehegatten, der über einen Gegenstand verfügt, der sein (nahezu) gesamtes Vermögen ausmacht, Kenntnis bzgl. dieses Umstandes (also dass der Gegenstand so wertvoll ist) hat.
Hat er die Kenntnis nicht, so bedarf ein Verpflichtungsgeschäft zwischen ihm und dem verfügenden Ehegatten ja nicht der Zustimmung des anderen Ehegatten, weil der Vertragsgegenstand ohne diese Kenntnis nicht das Vermögen im Ganzen ausmacht (subj. Einzeltheorie).
Das daran anknüpfende Verfügungsgeschäft kann nun auch ohne Zustimmung vorgenommen werden, wenn das zugrundeliegede Verpflichtungsgeschäft ohne eine solche wirksam ist, denn letztendlich soll ja durch § 1365 I 2 eine faktische Vermögensminderung verhindert werden, die sich aus der wirksamen Vornahme eines rechtlich selbstständigen Verfügungsgeschäftes ergeben kann, obwohl es dafür keinen Rechtsgrund gibt. Dieser Rechtsgrund besteht aber, wenn es der Zustimmung für das Verpflichtungsgeschäft gar nciht bedurfte (eben weil der 3. keine Kenntnis hatte)

Das heißt also, dass § 1365 I 2 dann greift, also das Verfügungsgeschäft gesondert einer Einwilligung bedarf, wenn diese schon beim Verpflichtungsgeschäft erforderlich war und unterblieb.

Jetzt frage ich mich aber im Hinblick auf den Wortlaut des § 1365 I 2 ("Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt."), wie man sich denn dann überhaupt verpflichten kann? Denn war die Zustimmung für das Verpflichtungsgeschäft erforderlich, kann man sich doch nicht ohne diese verpflichtet haben, oder?
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