Nach hM. kommt dem Tatbestand grnds. keine negative Beweiskraft zu, weil dieser das tatsächliche Geschehen nicht umfassend wiedergeben soll. Eine Ausnahme macht man für solche Umstände, die ohne vorherige Schilderung in den Schriftsätzen erstmals in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht werden.
Kann mir jemand noch mal die teleologischen Erwägungen hinter dieser Ausnahme erläutern? Ich versuche es schon seit einiger Zeit nachzuvollziehen aber ich glaube so ganz ist der Groschen noch nicht gefallen.
negative Beweiskraft
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negative Beweiskraft
"[...] führt das ja nicht dazu, dass eine Feststellungsklage mit dem Inhalt "Wie wird das Wetter morgen?" zulässig wird" - Swann, 01.03.17