Hallo allerseits,
ich würde mich sehr über eine Hilfe freuen, unzwar:
Bei einer Erfüllung gem. § 362 wird ja grundsätzlich geprüft
richtiger Leistungsgegenstand, -zeit, -ort, richtiger Schuldner
sowie Leistungsempfänger...
Wenn jetzt an einen beschränkt Geschäftsfähigen erfüllt wird,
ist ja grundsätzlich der Streit Erfüllungsvertrag vs. Theorie
der realen Leistungsbewirkung einzubringen.
Erwähne ich den Streit unter dem Punkt "richtiger Leistungsempfänger"?
Oder bejahe ich erst den richtigen Leistungsempfänger und prüfe
dann den Meinungsstreit (Empfangszuständigkeit, etc.) ?
Herzlichen Dank!!
Erfüllung an beschränkt Geschäftsfähigen (§ 362)
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Re: Erfüllung an beschränkt Geschäftsfähigen (§ 362)
Eher nicht, der Minderjährige ist ja an sich die richtige Person. Es geht vielmehr um die Frage, ob die Erfüllungswirkung wegen den §§ 106 ff. BGB nicht eintritt. Ich würde es als eigenen Punkt behandeln, wobei man ja § 362 BGB iÜ. ohnehin urteilsmäßig prüft.
"[...] führt das ja nicht dazu, dass eine Feststellungsklage mit dem Inhalt "Wie wird das Wetter morgen?" zulässig wird" - Swann, 01.03.17
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