Beweislastumkehr beim (Zwischen-)Händler

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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diamond7
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Beweislastumkehr beim (Zwischen-)Händler

Beitrag von diamond7 »

Hey, ich bin kein Jurist und mach das als Begleitmodul im Rahmen meines VWL-Studiums. Mich verwirrt eine Sache in puncto Schadensersatz. Einerseits heißt es wg der Beweislastumkehr im Verbrauchsgüterkauf ist es ohnehin erstmal 6 Monate lang wurscht, ob der Verkäufer nun den Mangel zu verschulden hat oder nicht, andererseits ist das Ganze dann beim Neuwagenkauf z.B. wieder total erheblich. Da heißt es dann, der Händler haftet nicht für den Produktionsfehler des Herstellers. Das verwirrt mich. Wird das Verschulden nicht vermutet? Oder setzt der Produktionsfehler und die Offenkundigkeit des Produktionsfehlers die Beweilastumkehr einfach sofort außer kraft. Oder gilt diese in dem Fall gar nicht? 8-[

Und könnte dann nicht jeder Zwischenhändler das so handhaben? Ich kaufe einen neuen Toaster mit Defekt und kann keinen Schadensersatz statt der Leistung verlangen? Wie sieht es da mit Nichtleistung der Nacherfüllung aus?

Ich hatte auch einen Fall in dem ein Käufer sich wegen eines Produktionsfehlers körperlich verletzt hat und der Autohändler keinen Schadensersatz leisten musste. Entschuldigt die vielen Fragen, bin ziemlich unerfahren in dem Feld :3
Ingerenz
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Re: Beweislastumkehr beim (Zwischen-)Händler

Beitrag von Ingerenz »

Die Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf nach § 476 BGB setzt nur folgendes fest: Es wird vermutet, dass die Mangel schon bei Gefahrübergang vorlag. Der Käufer muss also nur beweisen, dass sich innerhalb von 6 Monaten ein Mangel zeigte, nicht auch, dass er schon von Anfang an vorhanden war (das ist nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB erforderlich).

Davon zu trennen ist die Frage nach dem Verschulden. Auch hier gibt es eine Beweislastumkehr: Das Verschulden wird in Vertragsverhältnissen grundsätzlich immer vermutet. Dies ergibt sich aus der negativen Formulierung in § 280 Abs. 1 S. 2 BGB. Eine Vermutung ist allerdings widerlegbar. Wenn der Hersteller einen Mangel zu verschulden hat, ist das grundsätzlich dem Händler nicht zuzurechnen. Die Vermutung wird dann widerlegt, weil klar ist, dass der Fehler beim Hersteller lag. Rechtlich wird die Beweislastumkehr dann nicht außer Kraft gesetzt, es wird vielmehr von demjenigen, den nun die Beweislast trifft (Händler), das Gegenteil bewiesen.
diamond7
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Re: Beweislastumkehr beim (Zwischen-)Händler

Beitrag von diamond7 »

Hey, danke. Es wird schon etwas klarer. Also scheidet Schadensersatz bei Zwischenhändlern oder generell Neuware, die nicht selbst hergestellt wird in der Regel aus? Das Verschulden nach 280 BGB wird also grds. vermutet? Für welche Fälle trifft denn sowas zu? Kann ich wenn ich z. B. einen mangelhaften gebrauchten Laptop kaufe nach fehlgeschlagener oder entbehrlicher Nacherfüllung sofort Schadensersatz verlangen? Wird da vermutet, dass der Mangel bekannt war?
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