echtes Factoring und verlängerter Eigentumsvorbehalt

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

Antworten
JPivonka
Noch selten hier
Noch selten hier
Beiträge: 28
Registriert: Sonntag 25. Dezember 2016, 22:58

echtes Factoring und verlängerter Eigentumsvorbehalt

Beitrag von JPivonka »

Auf die Wirksamkeit einer Abtretung im Rahmen eines echten Factorings soll die Vertragsbruchheorie anders als bei der Globalzession keine Anwendung finden, da der Vorbehaltskäufer - als Verkäufer der Forderung - von dem Factoring-Unternehmen sofort einen Kaufpreis erhält, den er als Sicherheit an seinen Vorbehaltsverkäufer abführen kann, sodass dieser im Endeffekt nicht anders stehe, als wenn der Vorbehaltskäufer die Forderung selbst einziehen würde.
Allerdings bekommt doch der Verkäufer der Forderung vom Factoring-Unternehmen doch nicht den vollen Nennwert der Forderung bezahlt, sondern abzüglich von bestimmten Abschlägen... ich frage mcih, wieso in diesem Fall die Abtretung dennoch mit dem Sicherungsinteresse des Vorbehaltsverkäufers im Einklang ist. Liegt das daran, dass der Verkäufer der Forderung den Preis (wenn auch nicht den vollen Nennwert der Forderung) sofort erhält, während die Forderung uU noch gar nicht fällig ist? Im Endeffekt fehlt dem Vorbehaltsverkäufer aber doch ein gewisser Teil seiner Sicherheit, wenn er nciht den vollen Wert der Forderung zugeführt bekommt oder?
Gelöschter Nutzer

Re: echtes Factoring und verlängerter Eigentumsvorbehalt

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Du musst bedenken, dass die Vorausabtretung der Forderungen vom Zwischenhändler/VEV-Käufer (K) an den VEV-Verkäufer (V) nur zur Sicherung der Kaufpreisansprüche des V gegen K dient. Diese sind aber notwendig niedriger als die Ansprüche, die K seinerseits aus dem Weiterverkauf an die Endkunden erzielt -- andernfalls würde es sich für K ja nicht lohnen.

Dementsprechend wird das Sicherungsbedürfnis des V auch durch das echte Factoring idR gewährleistet werden.

Beispiel:

V verkauft eine Sache unter VEV für 100 € an K. K veräußert (§ 185 I BGB) und verkauft diese weiter an Endkunden E für 150 €. Diese Forderung iHv 150 € würde nun grds. dem VEV unterfallen, also sicherungshalber an V vorausabgetreten.

Allerdings kann K diese Forderung (anstatt sie einzuziehen) auch im Rahmen des echten Factorings gem. § 185 I BGB an den Factor F abtreten. Selbst wenn er im Gegenzug nicht den Nominalwert von 150 €, sondern etwa nur 100 € erhielte, wäre damit das Sicherungsbedürfnis des V noch immer voll gedeckt: Vs eigener Kaufpreisanspruch beträgt ja ebenfalls nur 100 €.

(das Risiko der Insolvenz des K bzw. der Nichtweiterleitung [in voller Höhe] von K an V trägt V auch im regulären Fall der Einziehungsermächtigung im Rahmen des VEV, hierauf kommt es also nicht an)
JPivonka
Noch selten hier
Noch selten hier
Beiträge: 28
Registriert: Sonntag 25. Dezember 2016, 22:58

Re: echtes Factoring und verlängerter Eigentumsvorbehalt

Beitrag von JPivonka »

Vielen Dank für deine Antwort.
Also kommt es auch nicht darauf an, ob das Factoring Unternehmen später einen Rest auszahlen, wenn es seinerseits die Forderung vom Schuldner erfüllt bekommt, da das Interesse des VVK in jedem Fall sofort gesichert ist.
Antworten