Zugewinnausgleich gemischte Schenkung

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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JPivonka
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Zugewinnausgleich gemischte Schenkung

Beitrag von JPivonka »

Gem. § 1374 II BGB wird der privilegierte Erwerb dem Anfangsvermögen zugerechnet, um ihn auf diese Weise aus dem Zugewinn auszunehmen. Bei gemischten Schenkungen würde das ja nur den unentgeltlichen Teil betreffen (BGH 1992, 1160), d.h. wäre der Wert der Schenkung an sich 1000 €, wurden aber 100 € dafür bezahlt, so werden beim empfangenden Ehegatten doch die 900 € (die er in soweit unentgeltlich erhalten hat) dem Anfangsvermögen zugerechnet.
Dann hätte er also als Anfangsvermögen 900 € und im Endvermögen dann den Wert also 1000 € abzüglich der aufgewendeten 100 € also insges. auch nur 900 €, sodass der Zugewinn bei 0 läge.

Jetzt habe ich aber etwas gelesen, das mich verwirrt: "Bei gemischten Schenkungen findet insoweit kein Zugewinnausgleich statt, als der Verkehrswert des übertragenen Gegenstandes den Wert der vom Ehegatten erbrachten Leistung übersteigt. Rechtstechnisch wird das dadurch erreicht, dass auf diese Weise nachträglich erworbenes Vermögen dem Anfangsvermögen zugerechnet wird (1374 II), und zwar mit dem Wert, den es im Zeitpunkt des Erwerbs hatte (1376 I). Da der Zugewinn in der Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen besteht, wird durch diese fiktive Zurechnung zum Anfangsvermögen erreicht, dass der Zugewinn des Zuwendungsempfängers um den Wert der Zuwendungen verringert wird. Sie werden damit dem Zugewinnausgleich entzogen."

Habe ich das nur missverstanden oder wird da tatsächlich der gesamte Wert dem Anfangsvermögen zugerechnet und nicht nur der unentgeltliche Teil als privilegierter Erwerb? Wenn ja wieso ich stehe gerade auf dem Schlauch
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