Vereinbarungsdarlehen?

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Tobias__21
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Vereinbarungsdarlehen?

Beitrag von Tobias__21 »

Hallo,

Kaufvertrag zwischen V+K. K kann nur einen Teil des Kaufpreises aufbringen und sofort bezahlen. V gewährt dem K hinsichtlich des Restkaufpreises einen "Kredit", der ab einem gewissen Zeitpunkt verzinst wird (3 Monate nach Abschluss Vertrag). "Rückzahlung" des Kredits bis spätestens xx.xx.xxxx. Wann und wie zurückgezahlt wird ist nicht geregelt. Keine Ratenzahlung o.ä. vereinbart.

Ich dachte hier zuerst an die §§ 506ff., die scheinen mir aber alle nicht passen, da hier K wohl der Unternehmer ist und V hinsichtlich dieses Geschäfts als Verbraucher handelt (da bin ich mir noch nicht sicher, V könnte auch Unternehmer sein). Das einziges was m.E noch bliebe wäre § 488 BGB. Ein Darlehen ohne Auszahlung. Der Restkaufpreis soll hier dann wohl zukünftig als Darlehen geschuldet werden. Ich bin mir aber absolut nicht sicher. Jemand eine Idee was das hier ist? Zur Not einfach § 311 BGB? Der § 488 könnte schon gehen. Hier muss ja ein Geldbetrag zur Verfügung gestellt werden. Könnte man hier darauf abstellen, dass der Restkaufpreis gestundet (?) wird und so quasi ein Geldbetrag auch zur Verfügung gestellt wird. Vielleicht auch mit § 364 BGB argumentieren? Wobei 364 hier nicht passt. Eine Auszahlung war von Anfang nicht von den Parteien gewollt, Geld sollte nie fließen.
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Re: Vereinbarungsdarlehen?

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Ich würde das, so wie es klingt, auch am ehesten als Darlehensvertrag ansehen und nicht lediglich als entgeltliche Stundung o.Ä.

In einem solchen Fall gilt der Kaufvertrag als erfüllt. Geschuldet wird nur mehr die Summe aus dem Darlehen. Auf die Auszahlung kommt es nicht an; sie wird gewissermaßen durch die Erfüllungswirkung ersetzt.
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Re: Vereinbarungsdarlehen?

Beitrag von Tobias__21 »

Danke. Dann muss ich auch nicht darauf abstellen, dass hier anstelle einer Auszahlung eine Stundung des Kaufpreises gewährt wird? Denn dann hätte ich ja tatsächlich das Problem, dass der Kaufvertrag nicht erfüllt ist (vielmehr würde K dann ja aus KV und Darlehen schulden), denn das ist er mE. auch und das Darlehen tritt hier an die Stelle die Restkaufpreises und dieser kann auch nur aus dem Darlehensvertrag gefordert werden.
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Re: Vereinbarungsdarlehen?

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Ja, in der Regel ist es nämlich auch genau so gewollt, dass der Kaufvertrag damit als erfüllt gilt. Man könnte es ja auch anders handhaben: V zahlt K das Geld aus dem Darlehen aus, K zahlt die Summe an V zurück, um die Schuld aus dem Kaufvertrag zu begleichen. Man verzichtet nur auf dieses unnötige Hin und Her.
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Re: Vereinbarungsdarlehen?

Beitrag von Tobias__21 »

Naja, aber dadurch würde ja V nichts gewinnen :) Dann verbleibt ihm am Ende ja kein Plus (bis auf die Zinsen), wenn er das Geld selbst aus eigener Tasche zur Verfügung stellt um es dann später wieder zurückzuerhalten.

Der Sinn dahinter ist also, dass man am Kaufvertrag nicht rütteln will und den quasi safe machen will. Wäre es hier nur eine Stundung und das Geld bleibt endgültig aus, könnte V zurücktreten und der KV wäre hinfällig. So schuldet K eben aus Darlehen und der KV bleibt (es sei denn der wäre irgendwie mit dem Darlehen verknüpft worden, Bedingung o.ä). Ansprechen müsste ich die entgeltliche Stundung und die §§ 506ff. wohl trotzdem und da dann sauber abgrenzen und mit der Interesselage der Parteien argumentieren.
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Re: Vereinbarungsdarlehen?

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Eben. Der Punkt, um den es mir ging, war ja auch nur, dass über diese Erfüllungswirkung genau die gleiche Situation hergestellt wird, wie wenn das Geld tatsächlich ausgezahlt würde und dann im Hinblick auf den Kaufvertrag zurückflösse. Ich hatte das nur deshalb gesagt, weil dir die tatsächliche Auszahlung der Darlehenssumme ja irgendwie wichtig zu sein schien...

Zumindest §§ 506 ff. BGB sollte man auf jeden Fall ansprechen. Aber wenn es an der Unternehmereigenschaft mangelt, ist man da ja sofort raus.

Vor allem ist diese Konstruktion auch viel leichter und überschaubarer als irgendwelche entgeltlichen Stundungsgeschichten.
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Re: Vereinbarungsdarlehen?

Beitrag von Tobias__21 »

Wichtig nicht, ich war nur etwas überrascht von dem Fall, da mir so eine Konstruktion bei 488 noch nie begegnet ist und da kam ich gerade etwas ins Rudern :)
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Re: Vereinbarungsdarlehen?

Beitrag von immer locker bleiben »

Der Vertrag ist aber nicht allein nach seine Wortlaut ("Kredit") auszulegen. Bist Du denn sicher, dass die Folge gewollt war, dass der Kaufpreis als gezahlt gilt? Warum sollte der Verkäufer das gewollt haben?
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Re: Vereinbarungsdarlehen?

Beitrag von Tobias__21 »

Das mit der Auslegung ist mir schon klar. Es geht um den Kauf einer Arztpraxis, nebst Eintritt in den Mietvertrag. Ich hätte jetzt u.a. damit argumentiert, dass es schwierig ist das Ding wieder rückzuabwickeln (was für ein Wort), wenn was schief geht. Ausserdem waren sie sich einig, dass der Kreditvertrag an Stelle des Restkaufpreises treten soll. Aber falls ich was übersehe, bin ich nach wie vor für andere Lösungsansätze dankbar :)
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immer locker bleiben
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Re: Vereinbarungsdarlehen?

Beitrag von immer locker bleiben »

Tobias__21 hat geschrieben:Es geht um den Kauf einer Arztpraxis, nebst Eintritt in den Mietvertrag. Ich hätte jetzt u.a. damit argumentiert, dass es schwierig ist das Ding wieder rückzuabwickeln (was für ein Wort), wenn was schief geht. Ausserdem waren sie sich einig, dass der Kreditvertrag an Stelle des Restkaufpreises treten soll.
Das scheint mir dann ein stinknormales Darlehen nach §§ 488 ff. BGB zu sein. Verbraucher ist da niemand.
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Re: Vereinbarungsdarlehen?

Beitrag von Tobias__21 »

Ja, mit der Verbrauchergeschichte habe ich ein bisschen rumgedoktort, weil der eine (Käufer) Existenzgründer ist (Unternehmer), der andere, der verkauft, damit aber seine Altersvorsorge sichern will (da dachte ich evtl. an eine Verbrauchereigenschaft). Wobei ich mich damit noch gar nicht wirklich beschäftigt habe. Mir ging es erstmal nur um dieses Darlehen. Denn das war mir neu, dass solche Konstruktionen gehen. "Zur Verfügung stellen" war im Studium eben immer = auszahlen / überweisen :)
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