Werkunternehmerpfandrecht

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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JPivonka
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Werkunternehmerpfandrecht

Beitrag von JPivonka »

Der gutgläubige Erwerb eines Unternehmerpfandrechtes ist ja nach herrschender Auffassung nicht möglich. Beim Vermieterpfandrecht lässt die Rechtspechung es aber ausreichen, wenn der Besteller, also der Mieter, zur Zeit der Einbringung der Sache ein Anwartschaftsrecht diesbzgl. hatte; dann sei die Sache insoweit Sache des Mieters.

Könnte man das nicht auch beim Werkunternehmerpfandrecht entsprechend handhaben? Also im bekannten Kleinbusfall, bei dem der Besteller des Werkes ein Anwartschaftsrecht auf den Bus hatte, dieses bereits ausreichen lassen, um eine Sache des Besellers anzunehmen? Dann käme es auf die Frage, ob das Pfandrecht aus § 647 BGB gutgläubig erworben werden kann gar nich an
Honigkuchenpferd
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Re: Werkunternehmerpfandrecht

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Das Pfandrecht erstreckt sich aber allenfalls auf das Anwartschaftsrecht. In beiden Konstellationen. Und das führt nicht unbedingt sonderlich weit. Exemplarisch:
Allerdings hatte B. als Vorbehaltskäufer die Anwartschaft auf das Eigentum an dem Kraftfahrzeug erworben. Dieses Anwartschaftsrecht ist zwar kein Sachenrecht und kein gegen jedermann wirkendes dingliches Recht an fremder Sache, jedoch kommt es nach Wirkung und Bedeutung einem echten beschränkten dinglichen Recht nahe (BGHZ 30, 374, 377), es ist gewissermaßen die Vorstufe des Eigentums (BGHZ 28, 16, 21). Ob die Klägerin ein Unternehmerpfandrecht an dem Anwartschaftsrecht hat erwerben können und ob sie ein solches Recht erworben hat (verneinend BGB RGRK aaO § 455 Anm. 27), kann indes dahinstehen, denn ein solches Pfandrecht würde sie angesichts der hier gegebenen Fallgestaltung schon deshalb nicht zur Verweigerung der Herausgabe der Sache an den Eigentümer berechtigen, weil der Besteller seinen Verpflichtungen gegenüber dem Eigentümer nicht nachgekommen ist und der Beklagten deshalb der Anspruch auf Herausgabe der Sache ohne Rücksicht auf ein etwa an dem Anwartschaftsrecht begründetes gesetzliches Pfandrecht zusteht.
http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/bghz34_122.htm
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Torquemada
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Re: Werkunternehmerpfandrecht

Beitrag von Torquemada »

Dafür, dass ein Pfandrecht am Anwartschaftsrecht "nicht unbedingt sonderlich weit führt", gibt es zu den einschlägigen Konstellationen - zu denen als praktisch sehr wichtige noch der Haftungsverband der Grundpfandrechte (§ 1120 BGB) gehört, der Sache nach auch alle Fälle der Weiterübertragung des Anwartschaftsrechts (Sicherungsübereignung!) - aber eine ganze Menge Rechtsprechung und Schrifttum. Schon in der Grundsatzentscheidung des BGH zum Vermieterpfandrecht (BGH NJW 1965, 1475) hat es ja auch etwas gebracht.

Die Antwort an den TE sollte deshalb lauten: Ja, kann man (mit dem Ergebnis eines Pfandrechts am Anwartschaftsrecht, nicht an der Sache selbst). Das ändert nichts an der "immanenten Schwäche des Anwartschaftsrechts", aber immerhin. Und wenn der Wert der Sache höher ist als die Restkaufpreisforderung, kann es sich für den Werkunternehmer sogar lohnen, den Restkaufpreis selber zu zahlen.
Gelöschter Nutzer

Re: Werkunternehmerpfandrecht

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ungeachtet der Frage, ob ein Anwartschaftsrecht - oder ein Pfandrecht hieran - überhaupt ein RzB iSv § 986 I 1 BGB begründen kann, gilt in der hier relevanten Konstellation regelmäßig aber ohnehin, dass K ggü. V seine Raten nicht begleicht, V dementsprechend von dem Kaufvertrag zurücktritt (§ 323 I BGB), der Bedingungseintritt vollständiger Kaufpreiszahlung (§ 158 I BGB) somit unmöglich wird und das Anwartschaftsrecht folglich erlischt.

MaW: ein Pfandrecht an dem Anwartschaftsrecht hilft schon deshalb nicht weiter, weil das Anwartschaftsrecht samt eventuellem Pfandrecht nicht mehr besteht.
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