Frage zur Beweisführung (§ 812 BGB)

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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UltimaSpes
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Frage zur Beweisführung (§ 812 BGB)

Beitrag von UltimaSpes »

N´Abend,

ich hätte eine Frage zur Beweisführung im Zivilprozessrecht in Bezug auf § 812 I 1 Var. 1 BGB.

Grundsätzlich ist ja der Kläger verpflichtet, die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs darzulegen. Aber wie sieht es denn bei dem negativen Merkmal "ohne rechtlichen Grund" aus?

Einen nicht existierenden Kauf-, Werkvertrag usw. (der einen rechtlichen Grund darstellen könnte) kann man ja schlecht beweisen. Reicht da also die schlichte Behauptung, es liege kein rechtlicher Grund vor?
Und diese muss der Beklagte dann durch Vorlegung des entsprechenden Vertrags entkräften?
Tobias__21
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Re: Frage zur Beweisführung (§ 812 BGB)

Beitrag von Tobias__21 »

Grds. hat der Gläubiger auch das Nichtvorliegen des rechtl. Grundes zu beweisen. Den Schuldner trifft hier aber eine erhöhte sekundäre Darlegungslast. Er muss dann Gründe vortragen, weswegen er meint ein Rechtsgrund bestünde. Der Gläubiger muss dann beweisen, dass der vorgetragene Rechtsgrund/ bzw. die Rechtsgründe nicht besteht.

Dazu auch: http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/xzr150_11.htm dort unter "zentrale Probleme"
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UltimaSpes
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Re: Frage zur Beweisführung (§ 812 BGB)

Beitrag von UltimaSpes »

Tobias__21 hat geschrieben:Grds. hat der Gläubiger auch das Nichtvorliegen des rechtl. Grundes zu beweisen. Den Schuldner trifft hier aber eine erhöhte sekundäre Darlegungslast. Er muss dann Gründe vortragen, weswegen er meint ein Rechtsgrund bestünde. Der Gläubiger muss dann beweisen, dass der vorgetragene Rechtsgrund/ bzw. die Rechtsgründe nicht besteht.

Dazu auch: http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/xzr150_11.htm dort unter "zentrale Probleme"
Danke, das hilft mir schon mal weiter vom Verständnis.

Aber trotzdem frage ich mich, wie das konkret aussähe, z.B. wenn nur ein Kaufvertrag als Rechtsgrund in Rede steht.
Mehr als zu sagen "es gibt keinen Kaufvertrag zwischen mir und dem Beklagten" kann der Kläger doch nicht machen, um die Voraussetzung "ohne Rechtsgrund" darzulegen, oder?
Tobias__21
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Re: Frage zur Beweisführung (§ 812 BGB)

Beitrag von Tobias__21 »

Ja, Du hast es ja schon selbst erkannt, dass der Gläubiger da etwas dumm dasteht, weil er nicht jeden denkbaren Rechtsgrund ausräumen kann, bzw. dessen Nichtvorliegen beweisen kann (was er aber muss). Der Gläubiger wird eben vortragen, dass er ohne Rechtsgrund geleistet hat, bspw.: "es wurde nie ein Kaufvertrag geschlossen", dann trifft den Schuldner diese sekundäre Behauptungslast. Der Schuldner muss als etwas vorbringen, woraus sich ergibt, dass er die Leistung behalten darf. Dann ist es am Gläubiger den Beweis zu führen, dass der behauptete Rechtsgrund nicht vorliegt. Insofern ist dem Gläubiger geholfen, da er nun nicht mehr jeden denkbaren Rechtsgrund ausräumen muss und hierüber Beweis zu führen hat, sondern nur über die vom Schuldner behaupteten. Er muss also nach wie vor die anspruchsbegründenden Tatsachen beweisen, aber man hilft ihm mit der sekundären Behauptungslast.
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