Erfüllung zwischen An- und Rechtshängigkeit

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

Erfüllung zwischen An- und Rechtshängigkeit

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo,

meine ZPO-Kenntnisse sind leider etwas eingerostet.

Der Beklagte erfüllt - noch in Unkenntnis der Anhängigkeit einer darauf gerichteten Klage - einen Anspruch. Zeitgleich mit der Klageschrift wird ihm später auch ein Schriftsatz zugestellt, mit dem der Kläger die Erfüllung bestätigt und im Wege der Klageänderung beantragt festzustellen, dass der Beklagte ihm die Kosten der Klageerhebung zu erstatten hat. Da dieser Antrag zulässig (BGH NJW 2013, 2201) und der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch gegeben ist, fragt sich, wie der Beklagte reagieren sollte. Anerkenntnis? Womöglich betonen, dass die Klage ohne jede Vorwarnung trotz (gar nicht schlecht) laufender Vergleichsverhandlungen erhoben wurde? Dem Kläger lag ein Vergleichsangebot vor, das er dann mit einer Klage beantwortet hat. (Die Klage wurde erst nach zwei Monaten zugestellt , und der Beklagte hat den Anspruch sozusagen spontan (zwischen An- und Rechtshängigkeit) erfüllt.) Nützt vermutlich nix für § 93 ZPO, aber kann erst recht nicht schaden, oder?

Was würde es, wenn der Klage ohne § 93 ZPO stattgegeben würde, überhaupt bedeuten? Feststellung der Kostentragungspflicht = Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Zusätzlich aber enthält das Feststellungsurteil ja auch eine Kostenentscheidung. Ist das Anspruchskonkurrenz, oder sind das zwei Ansprüche?

Danke vorab und viele Grüße,
iura
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