§ 377 HGB
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§ 377 HGB
Kann sich der Verkäufer auf § 377 HGB berufen, wenn der Käufer die Sache nicht untersucht hat, der Mangel aber bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar gewesen wäre, und der Käufer diesen später entdeckt und dann rügt?
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Re: § 377 HGB
§ 377 II HGB:
Die Einschränkung in Hs. 2 gilt auch, wenn gar keine Untersuchung durchgeführt wurde.(2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
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Re: § 377 HGB
also selbst wenn man keine untersuchung durchgeführt hat, bleiben die Mängelrechte des käufers bestehen?
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Re: § 377 HGB
danke