§ 377 HGB

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Johnny-i30
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§ 377 HGB

Beitrag von Johnny-i30 »

Kann sich der Verkäufer auf § 377 HGB berufen, wenn der Käufer die Sache nicht untersucht hat, der Mangel aber bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar gewesen wäre, und der Käufer diesen später entdeckt und dann rügt?
Honigkuchenpferd
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Re: § 377 HGB

Beitrag von Honigkuchenpferd »

§ 377 II HGB:
(2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
Die Einschränkung in Hs. 2 gilt auch, wenn gar keine Untersuchung durchgeführt wurde.
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Re: § 377 HGB

Beitrag von Johnny-i30 »

also selbst wenn man keine untersuchung durchgeführt hat, bleiben die Mängelrechte des käufers bestehen?
Honigkuchenpferd
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Re: § 377 HGB

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Ja, allerdings ist dann § 377 III HGB zu beachten.
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Johnny-i30
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Re: § 377 HGB

Beitrag von Johnny-i30 »

danke
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