Drittwiderklage bei zwei rechtshängigen Klagen

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Ara
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Drittwiderklage bei zwei rechtshängigen Klagen

Beitrag von Ara »

Moin,

ich probiere mir gerade die Drittwiderklage zu erschließen. Grundsätzlich scheint es ja ein taktisches Instrument zu sein, um Zeugen auszuschalten.

Soweit ich es verstanden habe, erlaubt die Rechtsprechung die Drittwiderklage, wenn der Dritte auch als Partei oder Streitgenosse beitreten könnte.

Nehme wir Beispiel: K1 und K2 prügeln sich mit B.

K1 verklagt B auf Schmerzensgeld und benennt K2 als Zeugen.

K2 verklagt ebenfalls B auf Schmerzensgeld und bennent K1 als Zeugen.

Nun könnte doch B getrennt gegen beide Widerklage hinsichtlich seines Schmerzensgeldes erheben. Er kann hier aber doch, da K1 und K2 auch gemeinsam hätten als Streitgenossen klagen können, die Drittwiderklage erheben.

Nun meine Frage: Was passiert dann hier? Kann die Drittwiderklage nur in einem der beiden Verfahren erhoben werden und man kann quasi nur in einem Verfahren den Zeugen ausschalten?

Also wird dann K1/B und B/K1, B/K2 in einem Prozess verhandelt und in einem anderen K2/B?

Oder werden dann alle vier "Verhältnisse" in einem Prozess verhandelt (die Klagen des K1 und K2 liegen aber ja möglicherweise schon bei verschiedenen Richtern?)

Oder ist eine Drittwiderklage gar nicht möglich, weil durch die getrennte Rechtshängigkeit sie gar nicht mehr als "Streitgenossen" agieren könnten?

Möglicherweise hab ich aber auch das gesamte Konzept noch nicht so ganz verstanden...

Vielleicht mag mir jemand helfen.

Danke,
Ara
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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immer locker bleiben
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Re: Drittwiderklage bei zwei rechtshängigen Klagen

Beitrag von immer locker bleiben »

Welchen Inhalt soll denn die Drittwiderklage überhaupt haben?
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Ara
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Re: Drittwiderklage bei zwei rechtshängigen Klagen

Beitrag von Ara »

Schmerzensgeld von K1 und K2 aus der gleichen Schlägerei.

Also zum Beispiel: Alle sind verletzt. K1 und K2 sagen der B hat angefangen der B sagt K1 und K2 haben angefangen.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Drittwiderklage bei zwei rechtshängigen Klagen

Beitrag von immer locker bleiben »

OK. B kann das Rechtsverhältnis zu K1 und K2 jeweils nur einmal anhängig machen. Also z. B. im Prozess K1 -> B Widerklage gegen K1 und Drittwiderklage gegen K2 oder in beiden Prozessen jeweils eine Widerklage gegen den jeweiligen Kläger. In der Sache schreit es eigentlich danach die Verfahren zu verbinden.

Auch mit einer jeweiligen Drittwiderklage (also im Prozess K1 -> B gegen K2 und im Prozess K2 - B gegen K1) macht B den jeweiligen Streit jeweils nur einmal anhängig, allerdings könnte man hier auf die Idee kommen, die Drittwiderklagen unter Verweis auf die Möglichkeit einer einfachen Widerklage mangels Sachdienlichkeit nicht zuzulassen. Außerdem: K1 und K2 würden dem B doch wohl als Gesamtschuldner haften, was bei der Antragstellung jedenfalls berücksichtigt werden müsste.

Versuchs halt mal. Ggf. erfolgt eh eine Verbindung nach § 147 ZPO.
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Ara
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Re: Drittwiderklage bei zwei rechtshängigen Klagen

Beitrag von Ara »

Vielen Dank. Das Problem mit 147 ZPO ist aber ja, dass bei verschiedenen Spruchkörpern die Gegenseite zustimmen muss.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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