Saldotheorie in Fällen des § 822

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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UltimaSpes
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Saldotheorie in Fällen des § 822

Beitrag von UltimaSpes »

Liebe Mitstreiter,

wie seht ihr folgenden Fall?

A veräußert B ein Buch (Wert: 10 €). B verschenkt es an C. Im Nachhinein ergibt sich, der Kaufvertrag zwischen A und B war nichtig.
Rückabwicklung?



In mehreren Lehrbüchern und Kommentaren habe ich gelesen, dass der Bereicherungsschuldner - hier B - im Fall einer Schenkung sich auf Entreicherung nach § 818 III BGB berufen kann.
A könnte aber das Buch von C herausverlangen nach § 822.

Kopfzerbrechen bereitet mir dabei aber, dass B doch dann einen Anspruch gegen A auf Rückgabe des Geldes in Höhe von 10 € aus § 812 I 1 Var. 1 BGB hat.
Dann wird er doch aber über den Schutzzweck des § 818 III (Vertrauen auf Beständigkeit des Erwerbs) hinaus geschützt und besser gestellt. Bei gedachtem wirksamen Kaufvertrag zwischen A und B wäre das Buch durch die Schenkung des B aus seinem Vermögen ersatzlos weggefallen - so erhält er den Kaufpreis von A in Höhe von 10 € zurück.


Wäre im o.g. Fall nicht eine Einschränkung von § 818 III durch die Saldotheorie sinnvoller? Dann würde der Vermögensverlust des B (Buch im Wert von 10 €) zum Abzugsposten seines eigenen Bereicherungsanspruchs gegen A (Herausgabe der 10 €) und das Ergebnis wäre, dass die beiden Bereicherungsansprüche sich deckten.
UltimaSpes
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Re: Saldotheorie in Fällen des § 822

Beitrag von UltimaSpes »

Bitte ignoriert meinen obigen Post. Ich habe nochmal neu nachgedacht und bin jetzt zu diesem Problem in Bezug auf § 822 Anwendung der Saldotheorie gekommen:

Liebe Mitstreiter,

wie seht ihr folgenden Fall?

A veräußert B ein Buch (Wert: 10 €). B verschenkt es an C. Im Nachhinein ergibt sich, der Kaufvertrag zwischen A und B war nichtig.
Rückabwicklung?


In mehreren Lehrbüchern und Kommentaren habe ich gelesen, dass der Bereicherungsschuldner - hier B - im Fall einer Schenkung sich auf Entreicherung nach § 818 III BGB berufen kann.
A könnte aber das Buch von C herausverlangen nach § 822. Meiner Meinung nach müsste dies das Ergebnis der Zweikondiktionenlehre sein.

Wendet man im o.g. Fall die Saldotheorie an, sähe das Ergebnis so aus: Der Vermögensverlust des B (Buch im Wert von 10 €) würde zum Abzugsposten seines eigenen Bereicherungsanspruchs gegen A (Herausgabe der 10 €) mit der Folge, dass die beiden Bereicherungsansprüche sich deckten. Es besteht also gar kein Bereicherungsanspruch des A oder B, auf den § 818 III anwendbar wäre. Mithin kann weder A noch B sich auf Entreicherung berufen.
Damit liegt § 822 tatbestandlich nicht vor (§ 822: ..."soweit infolgedessen die Verpflichtung des Empfängers zur Herausgabe der Bereicherung ausgeschlossen ist"). Hier ist die Verpflichtung des Empfängers zur Herausgabe der Bereicherung nicht nach § 818 III ausgeschlossen - zu dem man ja bei Anwendung der Saldotheorie in diesem Fall gar nicht kommt.
A kann also den Kaufpreis behalten, aber kann nicht nach § 822 das Buch von C zurückverlangen.


Es gibt also einen Unterschied im Ergebnis zwischen Zweikondiktionenlehre und Saldotheorie. Nur die Zweikondiktionenlehre führt in diesem Fall zur ordnungsgemäßen Rückabwicklung des nichtigen Vertrages (A bekommt sein Buch über § 822 von C zurück).


Lange Rede, kurzer Sinn: Ist also in Fällen des § 822 die Saldotheorie vorzugswürdigerweise nicht anzuwenden?
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