Letzte Zustellung Einspruchsfrist VU
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Letzte Zustellung Einspruchsfrist VU
Ich habe gerade eine kleines Verständnisproblem.
Warum ist bei einem VU im schriftlichen Vorverfahren die letzte Zustellung für den Lauf der Einspruchsfrist maßgeblich? Das ergibt sich ja ja aus §§ 310 III, 317 I 2 ZPO. Aber warum genau ist das so? Ist das einfach eine logische Schlussfolgerung, da hier ja die Verkündung durch Zustellung ersetzt wird und bei der Verkündung grds. beide Parteien anwesend sind, sie also gleichzeitig vernehmen? Also sollen Fristen und andere Wirkungen auch erst eintreten, wenn beide Parteien das Urteil in den Händen halten (zugestellt bekommen haben)? Könnte man hier sogar sagen, dass das VU erst mit der letzten Zustellung wirklich existent wird, da hier ja keine Verkündung erfolgt ist?
Bei der Berufungsfrist, § 517 ZPO, kommt es ja auf die jeweilige Zustellung an. Hier laufen die Fristen ja unterschiedlich für jede Partei gesondert. Da wird ja aber auch das Urteil verkündet.
Warum ist bei einem VU im schriftlichen Vorverfahren die letzte Zustellung für den Lauf der Einspruchsfrist maßgeblich? Das ergibt sich ja ja aus §§ 310 III, 317 I 2 ZPO. Aber warum genau ist das so? Ist das einfach eine logische Schlussfolgerung, da hier ja die Verkündung durch Zustellung ersetzt wird und bei der Verkündung grds. beide Parteien anwesend sind, sie also gleichzeitig vernehmen? Also sollen Fristen und andere Wirkungen auch erst eintreten, wenn beide Parteien das Urteil in den Händen halten (zugestellt bekommen haben)? Könnte man hier sogar sagen, dass das VU erst mit der letzten Zustellung wirklich existent wird, da hier ja keine Verkündung erfolgt ist?
Bei der Berufungsfrist, § 517 ZPO, kommt es ja auf die jeweilige Zustellung an. Hier laufen die Fristen ja unterschiedlich für jede Partei gesondert. Da wird ja aber auch das Urteil verkündet.
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Re: Letzte Zustellung Einspruchsfrist VU
Du redest von Streitgenossenschaft auf Seiten der säumigen Beklagten?
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Re: Letzte Zustellung Einspruchsfrist VU
Nein, ich meine den Erlass eines VU im schriftlichen Vorverfahren, § 331 III ZPO. Die Einspruchsfrist gegen das VU beträgt ja zwei Wochen, § 339 I ZPO. Die Frist beginnt aber erst mit der letzten Zustellung zu laufen, §§ 317 I 2, 310 III ZPO. Angenommen der Beklagte, der das VU gefangen hat, bekommt das VU früher zugestellt, als der Kläger, so dass die zwei Wochen, würde man auf den Zustellungszeitpunkt beim Beklagten abstellen eigentlich abgelaufen wären, der Widerspruch aber noch in den zwei Wochen gerechnet ab Zustellung Kläger eingeht, dann ist der Einspruch ja nicht verfristet. Der Beklagte hat in meinem Fall also Glück, dass dem Kläger erst später zugestellt wurde.
Meine Frage war nun, warum man hier auf die letzte Zustellung (hier: Kläger) abstellt? Aus dem Gesetz ergibt sich das so nicht, zumindest lese ich das da nicht raus. Es muss also mE. eine logische Schlussfolgerung aus dem Umstand heraus sein, dass hier die Verkündung des VU durch einen Zustellung ersetzt wird (siehe mein Ausgangsposting). Ich bin mir aber nicht sicher, ob das die richtige Begründung ist und hätte das für mein Verständnis gerne geklärt
Meine Frage war nun, warum man hier auf die letzte Zustellung (hier: Kläger) abstellt? Aus dem Gesetz ergibt sich das so nicht, zumindest lese ich das da nicht raus. Es muss also mE. eine logische Schlussfolgerung aus dem Umstand heraus sein, dass hier die Verkündung des VU durch einen Zustellung ersetzt wird (siehe mein Ausgangsposting). Ich bin mir aber nicht sicher, ob das die richtige Begründung ist und hätte das für mein Verständnis gerne geklärt
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- immer locker bleiben
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Re: Letzte Zustellung Einspruchsfrist VU
Ein nicht verkündetes Urteil existiert nicht. Da nach § 310 Abs. 3 im schriftlichen Verfahren die Urteilsverkündung durch Zustellung ersetzt wird, ist das Urteil nach hM erst mit Verkündung an beide Parteien überhaupt existent. Gegen ein nicht existierendes Urteil kann noch kein Rechtsmittel eingelegt werden.Tobias__21 hat geschrieben:Meine Frage war nun, warum man hier auf die letzte Zustellung (hier: Kläger) abstellt?
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Re: Letzte Zustellung Einspruchsfrist VU
Danke, das bestätigt meine Vermutung
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Re: Letzte Zustellung Einspruchsfrist VU
immer locker bleiben hat geschrieben:Ein nicht verkündetes Urteil existiert nicht. Da nach § 310 Abs. 3 im schriftlichen Verfahren die Urteilsverkündung durch Zustellung ersetzt wird, ist das Urteil nach hM erst mit Verkündung an beide Parteien überhaupt existent. Gegen ein nicht existierendes Urteil kann noch kein Rechtsmittel eingelegt werden.Tobias__21 hat geschrieben:Meine Frage war nun, warum man hier auf die letzte Zustellung (hier: Kläger) abstellt?
Wobei, afair, man auch innerhalb der 1. und 2. Zustellung RM einlegen kann, weil bereits der "Schein" des Urteils existiert.
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Re: Letzte Zustellung Einspruchsfrist VU
Ja, klar, dadurch wird das Rechtsmittel nicht unzulässig. Es dürfte auch einigermaßen schwer sein in Erfahrung zu bringen wann dem Gegner das VU zugestellt wurde
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Re: Letzte Zustellung Einspruchsfrist VU
Warum? Ein Anruf bei der Geschäftsstelle ist erhellend.Tobias__21 hat geschrieben:Ja, klar, dadurch wird das Rechtsmittel nicht unzulässig. Es dürfte auch einigermaßen schwer sein in Erfahrung zu bringen wann dem Gegner das VU zugestellt wurde
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Re: Letzte Zustellung Einspruchsfrist VU
Mag sein, aber man kann auch einfach die Frist ab der eigenen Zustellung ausrechnen und einhalten. Ich würde das jedenfalls tun, bevor ich auf der Geschäftsstelle anrufe Ich meinte damit auch eher den Umstand, dass man ja nicht nochmal mitgeteilt bekommt, wann dem Gegner zugestellt wurde, man sich also nicht darauf verlassen kann eine längere Frist zu haben
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Re: Letzte Zustellung Einspruchsfrist VU
Das sowieso nicht, aber bevor man wochenlang bangt, ob man seine Versicherung in Anspruch nehmen muss, kann man im Fall des Falles hoffen, dass der andere das EB später unterzeichnet hat.
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Re: Letzte Zustellung Einspruchsfrist VU
Kommt das etwa öfter vor, dass panische Anwälte auf der Geschäftsstelle anrufen?
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Re: Letzte Zustellung Einspruchsfrist VU
Seltener.Tobias__21 hat geschrieben:Kommt das etwa öfter vor, dass panische Anwälte auf der Geschäftsstelle anrufen?
Man muss differenzieren: Es gibt Anwälte, die haben Ahnung von ZPO, es gibt Anwälte, die sind hinreichend gerissen, und es gibt Anwälte, die haben weniger Ahnung von ZPO. Anwälte, die Ahnung von ZPO haben, schaffen es rechtzeitig Einspruch einzulegen und kennen notfalls § 340 Abs. 3 ZPO. Anwälte, die hinreichend gerissen sind, datieren das EB auf einen Tag, der ihnen passend scheint, und wahren wundersamerweise auch noch drei Wochen später die Frist. Anwälte, die weniger Ahnung von ZPO haben, wissen im Zweifelsfall nicht, mit welcher Frage sie panisch auf der Geschäftsstelle anrufen sollten.
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Re: Letzte Zustellung Einspruchsfrist VU
Und was machen gerissene Anwälte, die dazu auch noch Ahnung von der ZPO haben?
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Re: Letzte Zustellung Einspruchsfrist VU
Denen will man lieber nicht begegnen.
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Re: Letzte Zustellung Einspruchsfrist VU
Das ist zwar die gängige Praxis, der BGH hat diese Frage allerdings bislang offen gelassen. (Oder gibt es dazu eine definitive Entscheidung, die an mir vorbei gegangen wäre?)i live in tokyo hat geschrieben:immer locker bleiben hat geschrieben:Ein nicht verkündetes Urteil existiert nicht. Da nach § 310 Abs. 3 im schriftlichen Verfahren die Urteilsverkündung durch Zustellung ersetzt wird, ist das Urteil nach hM erst mit Verkündung an beide Parteien überhaupt existent. Gegen ein nicht existierendes Urteil kann noch kein Rechtsmittel eingelegt werden.Tobias__21 hat geschrieben:Meine Frage war nun, warum man hier auf die letzte Zustellung (hier: Kläger) abstellt?
Wobei, afair, man auch innerhalb der 1. und 2. Zustellung RM einlegen kann, weil bereits der "Schein" des Urteils existiert.
Interessanter Weise sind die Gerichte erstaunlich nachsichtig gegenüber Kollegen, die regelmäßig mal die Rücksendung von EBs "vergessen." Das Konto muss schon ganz schön überzogen sein, bevor das Gericht mal anfängt an Anwälte mit ZU zuzustellen. Ich habe mir deshalb angewöhnt, das Gericht gleich darauf hinzuweisen, wenn ich auf der Gegenseite Kollegen habe, die für das "Vergessen" des EBs schon berüchtigt sind.julée hat geschrieben:Seltener.Tobias__21 hat geschrieben:Kommt das etwa öfter vor, dass panische Anwälte auf der Geschäftsstelle anrufen?
Man muss differenzieren: Es gibt Anwälte, die haben Ahnung von ZPO, es gibt Anwälte, die sind hinreichend gerissen, und es gibt Anwälte, die haben weniger Ahnung von ZPO. Anwälte, die Ahnung von ZPO haben, schaffen es rechtzeitig Einspruch einzulegen und kennen notfalls § 340 Abs. 3 ZPO. Anwälte, die hinreichend gerissen sind, datieren das EB auf einen Tag, der ihnen passend scheint, und wahren wundersamerweise auch noch drei Wochen später die Frist. Anwälte, die weniger Ahnung von ZPO haben, wissen im Zweifelsfall nicht, mit welcher Frage sie panisch auf der Geschäftsstelle anrufen sollten.