Hallo,
die Berufung des einfachen Streithelfers richtet sich ja nach der Berufung der Hauptpartei -> einheitliche Berufung. Wenn nun beide Berufungsschriften einreichen und der Streithelfer ergänzend vorträgt, dürfte das ja zulässig sein und ich kann es in der Berufung der Hauptpartei verwerten, oder? Ich trenne da ja dann nicht mehr auf und behandele beide Berufungen separat?
Was ist aber wenn der Nebenintervent grds. im Interesse der Hauptpartei vorträgt, sich in seiner Berufung aber auch Vortrag findet, der den Interessen der Hauptpartei ersichtlich zu wider läuft, er ihr bspw. eine Pflichtverletzung unterstellt, o.ä? Das dürfte ja § 67 a.E. ZPO widersprechen. Ist dann nur dieser Vortrag unzulässig und wird quasi nicht beachtet, oder der gesamte Vortrag?
Berufung des einfachen Streithelfers
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Berufung des einfachen Streithelfers
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Re: Berufung des einfachen Streithelfers
Ersteres.Tobias__21 hat geschrieben:Ist dann nur dieser Vortrag unzulässig und wird quasi nicht beachtet, oder der gesamte Vortrag?
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Re: Berufung des einfachen Streithelfers
Danke
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Re: Berufung des einfachen Streithelfers
Daher heißt es in § 67 ZPO auch "insoweit". Du hat ja schon erwähnt, dass es sich um ein einheitliches Rechtsmittel handelt, über das auch nur einheitlich entschieden werden kann. Folglich gibt es nichts zu separieren.
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Re: Berufung des einfachen Streithelfers
stimmt. Man sollte sich den Wortlaut halt auch genauer ansehen, bevor man dumme Fragen stellt
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