§426 I und II

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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helloitsme
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§426 I und II

Beitrag von helloitsme »

Hello,

ich habe mal eine Frage bezüglich den Regressansprüchen bei der Gesamtschuld. Die ergeben sich ja aus §426 BGB. Ich habe jetzt mal mit der Prüfung von §426 I angefangen, der Anspruch ist auch entstanden. Muss ich nun noch §426 II prüfen, wenn es allein um eine Freistellung im Innenverhältnis geht (bzw Rückzahlung der Vorleistung, die einer der Gesamtschuldner erbracht hat)?
Ich würde doch zu keinem anderen Ergebnis kommen oder? Der Gläubiger hat keine Ansprüche gegen die Schuldner als den auf Zahlung des Kaufpreises aus §433 II oder vergesse ich irgendwas? Finde leider im Netz und in den Kommentaren leider nicht sonderlich viel zu dem Thema..
Gelöschter Nutzer

Re: §426 I und II

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Vielleicht verstehe ich die Frage falsch, aber § 426 I und § 426 II BGB enthalten zwei zwar miteinander verwandte, aber doch eindeutig voneinander zu trennende Regelungen:

Abs. 1 ist eine eigene Aspruchsgrundlage, wobei der Anspruch gegen den anderen GS auf anteiligen Regress je nach Quote gerichtet ist (vor Zahlung an den Gläubiger ist der Anspruch auf Freistellung gerichtet).

Abs. 2 ist dagegen keine AGL, sondern regelt nur den gesetzlichen Übergang des Anspruchs des Gläubigers gegen den anderen GS in der Höhe, in welcher auch ein Ausgleichsanspruch nach Abs. 1 besteht.

Beispiel:

V hat einen Kaufpreiszahlungsanspruch iHv 100 € gegen K und X als Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis schuldet X 60 €, K nur 40 €.

--> V kann nun entweder von K oder von X die vollen 100 € verlangen.

--> zahlt nun X 100 € an V, so hat er im Folgenden zwei Ansprüche gegen K:

1. § 426 I BGB (eigener Regressanspruch) iHv 40 €.

2. § 433 II BGB (iVm § 426 II; übergegangenes Recht des V) iHv ebenfalls 40 €.

(selbstverständlich erhält X von K nur einmal 40 €)

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Noch zum Verständnis: Zweck des § 426 II ist neben Abs. 1 der Norm insbesondere, dass zusammen mit dem ursprünglichen Anspruch (hier: V gegen X/K) auch noch eventuelle Sicherheiten auf den zahlenden Gesamtschuldner mit übergehen.

Bsp.: Der Anspruch des V ist auch noch durch eine Bürgschaft des B abgesichert. Zahlt X, so erwirbt er gem. §§ 426 II, 412, 401 BGB auch diese und kann daraus gegen B vorgehen.

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Alle diese Informationen sollten allerdings auch einem Schuldrecht AT-Lehrbuch zu entnehmen sein.
Tobias__21
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Re: §426 I und II

Beitrag von Tobias__21 »

Ich versteh die Frage auch nicht :-k
Having cats in the house is like living with art that sometimes throws up on the carpet
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