Unerheblichkeit (323 V 2) bei geringerer Zahlung

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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erudite
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Unerheblichkeit (323 V 2) bei geringerer Zahlung

Beitrag von erudite »

Guten Tag liebe Forenmitglieder,


Nehmen wir an A ist B verpflichtet 350 000€ zu zahlen. B zahlt dem A aber nur 330 000€, da er annimmt ihm stände eine Minderung des Kaufpreises zu (was nicht der Fall ist). Kann A vom Vertrag zurücktreten (gem. 323, 346 BGB) oder sind die 30 000€ die B nicht gezahlt hat im Verhältnis unerheblich gem. 323 V 2 BGB?

Gewährleistungsrechte wurde im vorliegenden Fall wirksam ausgeschlossen.
Das Verhältnis von 30 000 zu 350 000 beträgt ~8,5%. Dies ist zwar nicht viel, jedoch hab ich gelesen, dass der BGH eine Unverhältnismäßigkeit eher im Bereich 5-6% annimmt. Außerdem habe ich irgendwie Bauchschmerzen, da ich mir nicht vorstellen kann, dass dem A hier sein Gestaltungsrecht versagt wird obwohl ihm 30 000€, was allein betrachtet eine ordentliche Summe darstellt, nicht gezahlt wird.

Ich bedanke mich und wünsche einen schönen Tag!
Beste Grüße
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Re: Unerheblichkeit (323 V 2) bei geringerer Zahlung

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Ist § 323 V 2 BGB denn überhaupt einschlägig? Mit anderen Worten: Geht es nicht vielmehr um § 323 V 1 BGB?
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erudite
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Re: Unerheblichkeit (323 V 2) bei geringerer Zahlung

Beitrag von erudite »

Honigkuchenpferd hat geschrieben:Ist § 323 V 2 BGB denn überhaupt einschlägig? Mit anderen Worten: Geht es nicht vielmehr um § 323 V 1 BGB?
Vielen Dank für die Antwort!
Ist nicht davon auszugehen, dass A kein Interesse an der Teilleistung hat, wenn er bereits den Rücktritt gegenüber B erklärt hat?
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Honigkuchenpferd
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Re: Unerheblichkeit (323 V 2) bei geringerer Zahlung

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Wenn es nun gar so einfach wäre, dass die bloße Rücktrittserklärung genügte, wäre diese Voraussetzung wohl ziemlich überflüssig. ;)

Wenn es um eine nicht teilbare Kaufsache handelt, kann man aber durchaus davon ausgehen, dass der Verkäufer kein Interesse hat, diese dem Käufer in ihrer Gesamtheit zu einer niedrigeren Summe zu überlassen.
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Re: Unerheblichkeit (323 V 2) bei geringerer Zahlung

Beitrag von erudite »

Nun das erscheint natürlich logisch #-o .

Wenn man nun davon ausgeht es handle sich um ein Grundstücksverkauf. Ist dann der Rücktritt des A berechtigt oder die nicht vertragsgemäße Leistung unerheblich?

Nochmals Danke für das Bemühen.
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Honigkuchenpferd
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Re: Unerheblichkeit (323 V 2) bei geringerer Zahlung

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Noch einmal: Du darfst nicht § 323 V 1 und § 323 V 2 BGB durcheinander werfen und musst außerdem schauen, ob § 323 V 1 BGB überhaupt Anwendung findet.

Im Allgemeinen kann der Verkäufer eines Grundstücks selbstverständlich vom gesamten Vertrag zurücktreten, wenn der Kaufpreis nicht vollständig entrichtet wird. Die Gegenleistung (Übereignung des Grundstücks) ist hier regelmäßig schon nicht teilbar, so dass sich der Rücktritt allein nach § 323 I BGB richtet (vgl. BGH, Urteil vom 16.10.2009 - V ZR 203/08).
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Re: Unerheblichkeit (323 V 2) bei geringerer Zahlung

Beitrag von erudite »

Okay, ich glaube ich habe es jetzt verstanden. Direkt mal aufschreiben. :)

Ich danke dir!
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