Typische DSL-Fälle - klar. Was gilt bei Beschädigung?

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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narcoma
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Typische DSL-Fälle - klar. Was gilt bei Beschädigung?

Beitrag von narcoma »

Hallo zusammen!

Ein bisschen Background: ich stecke gerade in der Examensvorbereitung und wiederhole Schuldrecht AT. Genauer gesagt, versuche ich mir gerade wieder die allseits beliebte Drittschadensliquidation beizubringen und komme damit auch relativ gut zurecht. Dabei will mir aber folgendes nicht so ganz einleuchten:

Üblicherweise sind DSL-Fälle ja immer so gelagert, dass (ich beziehe mich jetzt auf die § 447er Fälle) der gekaufte Gegenstand während des Transports vollstädnig zerstört wird. Dadurch wird der Verkäufer von seiner Leistungspflicht nach § 275 I frei, für den Käufer entfällt indes wegen § 447 I nicht die Gegenleistungspflicht (§ 326 I 1) usw.

Was aber passiert, wenn der Gegenstand nur vom Transporteur (schuldschaft) beschädigt wird? Geht es dann im üblichen kaufrechtlichen Mängelgewährleistungsrecht weiter oder gelten dort auch die Besonderheiten der DSL? Eigentlich kommt es mir nicht so vor, aber der Wortlaut von § 447 I (Untergang oder Verschlechterung) verwirrt mich.

Danke schon mal im Voraus!
Brainiac
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Re: Typische DSL-Fälle - klar. Was gilt bei Beschädigung?

Beitrag von Brainiac »

1. Kann mit einem kaputten Gegenstand (im konkreten Fall) erfüllt werden oder ist die Leistungspflicht (vgl. § 433 I 2 BGB) unmöglich?!
2. Die Grundsätze der DSL modifizieren nicht das Kaufgewährleistungsrecht!! Was modifiziert (genauer: fingiert) wird, ist die Surrogatsvoraussetzung beim § 285...
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narcoma
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Re: Typische DSL-Fälle - klar. Was gilt bei Beschädigung?

Beitrag von narcoma »

1. Mh, ja, das ist auch noch so ein Ding. Nach der Erfüllungstheorie kann mit einer mangelhaften Sache eigentlich nicht erfüllt werden, aber unmöglich ist die Erfüllung ja nicht. Zumindest nicht in diesem Fall, es handelt sich um eine Gattungsschuld (nehme ich jetzt einfach mal an).

2. Ich weiß. Die üblichen DSL-Fälle "bleiben" im Schuldrecht-AT, da es nie zur Übergabe der Sache kommt (da sie zerstört wurde). Deshalb meine Frage, ob bei einer bloßen Beschädigung im Mängelgewährleistungsrecht weitergemacht wird, da dann ja einfach eine mangelhafte Sache übergeben wird.

Eigentlich ist damit meine Frage, ob die Grundsätze der DSL nur für die Fälle gelten, in denen die Sache komplett untergeht bzw. ob es Konstellationen gibt, in denen die Sache nur beschädigt wird, sich durch eine zufällige Schadensverlagerung aber trotzdem eine DSL zwecks Billigkeit aufdrängt.

EDIT: Durch deine Umschreibung der DSL als Surrogation in § 285er Ansprüchen hast du damit quasi schon eine Antwort gegeben, fällt mir auf, da dieser eine Unmöglichkeit der Leistung nach § 275 voraussetzt. Stimmt eigentlich, die DSL taucht eigentlich immer im Rahmen von § 285 (iVm § 320 etwa) auf.
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