Hallo,
ein absolutes Veräußerungsverbot liegt dann vor, wenn die betreffende Vorschrift nicht nur dem Schutz einzelner Personen dient (dann relatives Verbot i.S.v. § 135 I), sondern darüber hinausgehenden Interessen der Allgemeinheit.
§§ 1365 I, 1369 I schützen doch aber den einen Ehegatten vor einseitiger Entziehung des Vermögens bzw. von Haushaltsgegenständen durch den anderen Ehegatten.
Nach dem Wortlaut von § 135 I müsste man doch ein relatives Veräußerungsverbot annehmen, da nur eine einzelne Person - hier der Ehegatte - geschützt werden soll.
Nach h.M. liegt aber in den genannten Vorschriften ein absolutes Veräußerungsverbot.
Kann mir einer erklären, warum? Worin liegt das "darüber hinaus gehende Interesse der Allgemeinheit"?
Warum sind §§ 1365 I, 1369 I absolute Veräußerungsverbote?
Moderator: Verwaltung
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Re: Warum sind §§ 1365 I, 1369 I absolute Veräußerungsverbot
Mit der Bewertung als abs. Veräußerungsverbot will man erreichen, dass die wirtschaftlichen Grundlagen der Ehe wirksam(er) geschützt werden, dadurch dass es dann keinen überholenden gutgläubigen Ersterwerb gibt. Die hM denkt also vom Telos her. Wenn man unbedingt will, könnte man auch die Ehe als solche als anderweitiges Interesse anführen, das über §§ 1365, 1369 geschützt wird. Mir ginge das aber zu weit; am Ende liegt es mE einfach nahe, § 135 II mit der hM teleologisch zu reduzieren.
Teilweise werden die Normen auch als Normierung von Zustimmungspflichtigkeiten statt Veräußerungsverboten bewertet, damit lässt sich der Konflikt zu § 135 II geschmeidiger lösen.
Teilweise werden die Normen auch als Normierung von Zustimmungspflichtigkeiten statt Veräußerungsverboten bewertet, damit lässt sich der Konflikt zu § 135 II geschmeidiger lösen.
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Re: Warum sind §§ 1365 I, 1369 I absolute Veräußerungsverbot
Vielen Dank dir für die ausführliche Antwort.