Vertragstyp

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

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Omid
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Vertragstyp

Beitrag von Omid »

Guten Abend,

ich möchte meine Kenntnisse im Bereich des Vertragstypus vertiefen und kann manche Verträge nicht so ganz eindeutig einem Vertragstyp einordnen.

Vor allem erkenne ich noch den Unterschied zwischen Mehrere Verträge, die zusammengesetz sind und Verträge, die aufgrund der Geschäftsgrundlage miteinander verbunden sind nicht. Auch bei gemischten Verträgen in der Form eines Kombinationsvertrag komme ich ein weing durcheinander. Ich lerne hier gerade mit Palandt/Grüneberg Überbl v § 311 Rn 16-26.

Um mein Problem zu verdeutlichen, erlaube ich mir ein selbsterfundes Beispiel:

A ist Eigentümer eines Gebrauchtwagens. Sein Wagen mit geringen Lackschäden gefällt ihm nicht mehr und deshalb möchte er den Wagen reparieren lassen und anschließend möglichst gewinnbringend verkaufen. Dafür beauftragt er den Automechaniker und Gelegenheitsautohändler B mit der Reparatur. Er schätzt den jetzigen Wert des Wagens auf 1500 €, die Reparaturkosten auf 250 €. B glaubt, er könnte A's Wagen nach der Reparatur für 2500 € weiterverkaufen, es könnte allerdings eingie Monaten dauern, bis sich ein Käufer findet. A un B schließen daher einen Vertrag darüber ab, dass B den Wagen von A mit dem Ziel repariert, dieses nach Möglichkeit später gewinnbringend zu verkaufen. Für den Verkauf bekommt er noch eine Provision in Höhe von 15% des Verkaufspreises.

Nun meine Frage: Um welchen Vertragstyp handelt es sich im vorliegenden Fall? Ist das ein Mischvertrag in der Form eines Kombinationsvertrages oder handelt es sich hier um Vertragsverbindungen in der Form zusammengesetzte Verträge? Oder ist das eine Vertragsverbindung aus zwei selbstständigen Verträge, die jeweils die Geschäftsgrundlage des anderen sind?

Beste Grüße
narcoma
Noch selten hier
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Re: Vertragstyp

Beitrag von narcoma »

Am besten nimmst du dir dafür mal ein Schuldrecht-Lehrbuch, da stehen die Abgrenzungsfälle gut erklärt drin.

Verbundene Verträge sind mWn vor allem Verträge, deren Leistung mit einem dazugehörigen Darlehensvertrag finanziert werden. Das scheidet hier also aus.

"Geschäftsgrundlagenverträge", mh...sind mir noch nicht untergekommen. Ich nehme aber mal an, dass die Verträge dabei nicht sehr "zusammenhängend" sein können. Das leite ich einfach mal aus § 313 I BGB ab, der auch nur sehr restriktiv angewendet wird.

Ich tippe auf den Haupftfall, der vor allem bei Sekundäransprüchen auch schon genug Problempotenzial hat: den typengemischten Vertrag. Grund dafür ist die Regel, dass entscheidend für den Typus des Vertrages der Parteiwillen ist (§§ 133, 157 BGB). A und B wissen hier, dass die Reparatur ohne den Weiterverkauf völlig sinnfrei ist. Die Reparatur steht und fällt mit dem Weiterverkauf, da A erkennbar kein Interesse mehr an dem Auto hat. A und B schließen damit einen typengemischten Vertrag mit Werkvertrags- und Geschäftsbesorgungsanteil. Aus welchem Teil sich dann Sekundäransprüche bei Leistungsstörung ableiten, ist dann streitig. Da gibt's so pfiffige Begriffe wie Absorptionstheorie und sowas, da bin ich aber nicht mehr genau drin.

MfG!
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