Sachmangel bei Gefahrübergang

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Tobias__21
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Sachmangel bei Gefahrübergang

Beitrag von Tobias__21 »

V verkauft K eine Sache, die nach ihrer Vereinbarung mangelhaft ist ( § 434 I S. 2 liegt nicht vor), wobei sich V verpflichtet den Mangel, sollten gewissen Umstände eintreten, zu beseitigen (es ist bei Vertragsschluss unsicher, wann und ob diese Umstände überhaupt eintreten). Die Sache wird übergeben, die Umstände treten später ein. Anspruch des K?

Ich hänge etwas an der vereinbarten Beschaffenheit. Beide sind sich einig, dass die Sache eine Beschaffenheit aufweisen muss, die V erst später herzustellen hat, von daher wurde hier schon eine Vereinbarung erzielt. K hätte die Sache auch nicht gekauft, hätte sich V nicht verpflichtet den Mangel später zu beseitigen.

Hier könnte § 442 BGB greifen und K kann keine Rechte aus kaufrechtlicher Gewährleistung, §§ 434ff., herleiten. Der Anspruch des K auf Vornahme der Mängelbeseitigung dürfte sich dann allein aus der vertraglichen Abrede ergeben, oder?

Andererseits ist § 442 doch sicher dispositiv. Hier liegt zwar ein Verbrauchsgüterkauf, § 475, vor, es wird aber nicht zum Nachteil des Käufers abgewichen. Von daher scheint es mir doch etwas sinniger das Gewährleistungsrecht anzuwenden. Wenn ich bspw. ein Auto mit Motorschaden kaufe und es bei gleichzeitiger Verpflichtung des Verkäufers den Mangel zu beseitigen übergeben bekomme, dann dürfte doch der § 442 hier nicht im Weg stehen?
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Re: Sachmangel bei Gefahrübergang

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Was ist mit § 443 I BGB?
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Tobias__21
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Re: Sachmangel bei Gefahrübergang

Beitrag von Tobias__21 »

Habe ich mir auch schon überlegt, aber:

"die in der einschlägigen Werbung beschrieben sind" passt schon mal nicht, "die in der Erklärung beschrieben sind" eigentlich auch nicht, da von vorneherein klar war, dass die Sache so ist wie sie gerade ist und der V da nichts anderes erklärt hat.
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Re: Sachmangel bei Gefahrübergang

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Nach deinen Schilderungen hat er doch erklärt, unter den und den Umständen die Sache nachzubessern. Ich halte § 443 I BGB deshalb für recht naheliegend und weit weniger problematisch, als das Gewährleistungsrecht anzuwenden, obwohl der (vermeintliche) Mangel bekannt war. Mich wundert es auch, dass unter diesen Umständen nach der Beschaffenheitsvereinbarung überhaupt ein Mangel vorliegen soll.

§ 443 I BGB ist sprachlich vom Unionsrecht geprägt, du bist da m.E. deutlich zu streng.

Letztlich bliebe auch immer der Weg über § 311 I BGB.
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Re: Sachmangel bei Gefahrübergang

Beitrag von Tobias__21 »

Ja, nachbessern will er. Aber § 443 I spricht ja davon, dass die Sache nicht die Beschaffenheit aufweist, die erklärt wurde.

Bleiben wir doch mal bei dem Bsp. mit dem Motorschaden. Ich sehe auf dem Hof des Gebrauchtwagenhändlers ein Auto, das einen Motorschaden hat, was mir auch sofort klar ist. Ich komme mit dem Verkäufer überein, dass wir sofort einen Kaufvertrag schließen und ich das Auto mitnehme (ja, geht schlecht wenn es nicht läuft, aber seis drum) und er den Motor eine Woche später austauscht. Ich zahle dafür 5000€ mehr, als die Karre ohne laufenden Motor wert ist. Der Verkäufer kommt aber nicht bei. Was sind meine Rechte?

Klar, ich kann ihn direkt aus der Vereinbarung (§ 311) in Anspruch nehmen. Was ist mit den § 434ff.? Ich kenne den Mangel, § 442, kaufe die Sache aber trotzdem unter der Prämisse dass der Mangel beseitigt wird. Unsere Beschaffenheitsvereinbarung ist doch hier ein Auto das läuft, und nicht ein Auto mit Motorschaden, deswegen zahle ich ja auch mehr und ich will ja gar kein kaputtes Auto, was dem Händler auch so bewusst ist, also liegt doch ein Mangel bei Gefahrübergang vor und ich muss nur den § 442 wegkriegen. Der ist in diesem Fall mE dispositiv. Man könnte jetzt allenfalls sagen, dass bei Kaufvertragsschluss eben die vereinbarte Beschaffenheit Motorschaden war und der erst später beseitigt werden sollte und es dann eben mein Pech ist, wenn ich die 5000€ mehr direkt bezahle. Andererseits erscheint es mir reichlich kompliziert das aufzuspalten und zwei Verträge draus zu machen. Einmal den KV über ein defektes Auto und einen Vertrag hinsichtlich der Reparatur. Gut, ich hätte noch warten können, bis er repariert ist und dann den KV abschließen können. Aber es gibt doch auch Fälle in denen man den KV sofort in der Welt haben will und man sich einig ist, dass hier eigentlich ein Auto mit Motor gekauft werden soll.

§ 443 sehe ich hier nicht, aber ich habe auch noch nicht in die Kommentierung geschaut.
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Re: Sachmangel bei Gefahrübergang

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Genau genommen besagt § 443 I BGB:

falls die Sache nicht diejenige Beschaffenheit aufweist oder andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen nicht erfüllt

Auch ein Verstoß gegen § 477 BGB wäre nicht erheblich.

Im Übrigen ist § 442 BGB zugunsten des Käufers zweifellos dispositiv, ich finde aber den Weg über das Gewährleistungsrecht insgesamt eher unpassend. Hinzu kommt: Der Zustand des Autos wäre in deinem Beispiel ja jedenfalls zunächst kein Mangel gewesen, er entsprach vielmehr genau dem, was abgesprochen war. Zum Mangel kann er überhaupt erst nach Ablauf einer Woche werden.
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Re: Sachmangel bei Gefahrübergang

Beitrag von Tobias__21 »

Honigkuchenpferd hat geschrieben:Genau genommen besagt § 443 I BGB:

falls die Sache nicht diejenige Beschaffenheit aufweist oder andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen nicht erfüllt

Im Übrigen ist § 442 BGB zugunsten des Käufers zweifellos dispositiv, ich finde aber den Weg über das Gewährleistungsrecht insgesamt eher unpassend. Hinzu kommt: Der Zustand des Autos wäre in deinem Beispiel ja jedenfalls zunächst kein Mangel gewesen, er entsprach vielmehr genau dem, was abgesprochen war. Zum Mangel kann er überhaupt erst nach Ablauf einer Woche werden.
Gut, das lässt sich hören. Andererseits war doch von Anfang an ein laufendes Auto geschuldet. Ich muss da mal ne Nacht drüber schlafen und in einen Kommentar schauen :) In der Klausur ist es noch etwas komplizierte, da sollte nämlich der Verkäufer verpflichtet werden einen Dritten zu verpflichten die "Nachbesserung" (oder was auch immer vorzunehmen), aber das würde jetzt den Rahmen sprengen, deswegen bleib ich erstmal bei meinem Auto :D
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Re: Sachmangel bei Gefahrübergang

Beitrag von narcoma »

Ich glaube, mit § 442 I hat das Ganze nichts zu tun. Der betrifft den Fall, dass ein Mangel gekannt wurde. Hier liegt aber schon gar kein Mangel vor, weil die Parteien genau diese beschädigte Sache zum Inhalt des Kaufvertrags gemacht haben. Das müssen sie ja dürfen, Privatautonomie und so. Der Käufer ist insoweit auch gar nicht schutzwürdig. Da kann man höchstens mit einem Erst-Recht-Schluss aus § 442 I argumentieren: kannte der Käufer einen kaufvertraglichen Mangel, darf er sich nicht auf die Mängelgewährleistungsrechte berufen (übrigens auch nicht auf eine Garantie; das nur bei grobfahrlässiger Unkenntnis). Liegt aber schon gar kein Mangel vor, weil der Käufer nicht nur (insgeheim) davon wusste, sondern die Beschädigung zum Inhalt der Vereinbarung machte, dann kann er sich erst recht nicht darauf berufen.

Dass er im Endeffekt nur Interesse an einer funktionsfähigen Sache hat, liegt mMn nicht mehr im Regime des Kaufvertrags, sondern des daran anschließenden Werkvertrages. Das Ganze ist auch als typengemischter Vertrag denkbar.

MfG!
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Re: Sachmangel bei Gefahrübergang

Beitrag von Blaumann »

Tobias__21 hat geschrieben: Andererseits erscheint es mir reichlich kompliziert das aufzuspalten und zwei Verträge draus zu machen.
Klar, ist das kompliziert, weil eben die Vereinbarung selbst kompliziert ist. Du musst den Parteiwillen bei der Auslegung schon ernst nehmen, § 133.

Hier wurden ganz klar zwei getrennte Leistungspflichten des Verkäufers vereinbart; zum einen die Übereignung des kaputten Autos, zum anderen die spätere Reparatur. Das zu trennen, kann schon höchst sinnvoll sein, zum Beispiel in Bezug auf die Risikoverteilung im Hinblick auf einen möglichen Fehlschlag der Reparatur, die Lagerungskosten etc. Warum sie es vereinbart haben, ist aber letztlich gleich, sie haben es schlicht getan.

Dass es für den Käufer wirtschaftlich nachteilig ist, mit 5 Mille in Vorleistung zu gehen, ist richtig. Aber es ist sein gutes Recht sich wirtschaftlich unklug zu verhalten. Er muss insofern auch nicht geschützt werden, auch nicht als Verbraucher.
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Re: Sachmangel bei Gefahrübergang

Beitrag von Tobias__21 »

Vielen Dank für Eure Antworten! Ich sehe es mittlerweile ähnlich und werde es wohl über die Vereinbarung direkt lösen. Zur gewöhnlichen Verwendung eignet sich die Sache, so dass ich da auch aus der Gewährleistung raus bin. Dann kann ich die Abrede auslegen, so ganz klar ist die nämlich auch nicht, so dass es am Ende wohl in dieser Hinsicht gar nichts für den Käufer gibt.
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Re: Sachmangel bei Gefahrübergang

Beitrag von Ant-Man »

Tobias__21 hat geschrieben:V verkauft K eine Sache, die nach ihrer Vereinbarung mangelhaft ist ( § 434 I S. 2 liegt nicht vor), wobei sich V verpflichtet den Mangel, sollten gewissen Umstände eintreten, zu beseitigen (es ist bei Vertragsschluss unsicher, wann und ob diese Umstände überhaupt eintreten). Die Sache wird übergeben, die Umstände treten später ein. Anspruch des K?

Ich hänge etwas an der vereinbarten Beschaffenheit. Beide sind sich einig, dass die Sache eine Beschaffenheit aufweisen muss, die V erst später herzustellen hat, von daher wurde hier schon eine Vereinbarung erzielt. K hätte die Sache auch nicht gekauft, hätte sich V nicht verpflichtet den Mangel später zu beseitigen.
Um Gewährleistungsrechte geltend zu machen, bedarf es hier eines Sachmangels. V und K haben - da die Mangelhaftigkeit der Kaufsache vertraglich festgehalten wurde - eine negative Beschaffenheitsvereinbarung getroffen und damit die Mangelhaftigkeit der Kaufsache gerade ausgeschlossen.

a) Da ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, könnte man an § 475 I 1 BGB denken. Der ist aber bei negativen Beschaffenheitsvereinbarungen nicht einschlägig, da durch die Vereinbarung nicht von den in der Vorschrift genannten Regelungen abgewichen wird. Die Beschaffenheit der Kaufsache folgt ja - so wie es § 434 I 1 BGB vorsieht - aus der vertraglichen Abrede.

b) Die negative Beschaffenheitsvereinbarung kann aber ein Umgehungsgeschäft nach § 475 I 2 BGB darstellen (womit dann wiederum die Mangelhaftigkeit der Kaufsache nach § 434 I BGB eröffnet wäre wegen Unwirksamkeit der Vereinbarung). Hier muss man dann abgrenzen zwischen (zulässiger) Beschaffenheitsvereinbarung und (unzulässigem) Haftungsausschluss. Entscheidend ist dabei die Sicht des Käufers bei Vertragsschluss. Ich würde hier dahin tendieren, eine zulässige negative Beschaffenheitsvereinbarung anzunehmen. Das Gewährleistungsrecht wäre damit nicht eröffnet. Die Pflicht zur Mangelbeseitigung ist dann direkt aus der vertraglichen Abrede abzuleiten als Garantie nach § 443 I BGB.
Tobias__21 hat geschrieben:Hier könnte § 442 BGB greifen und K kann keine Rechte aus kaufrechtlicher Gewährleistung, §§ 434ff., herleiten. Der Anspruch des K auf Vornahme der Mängelbeseitigung dürfte sich dann allein aus der vertraglichen Abrede ergeben, oder?
Der § 442 BGB ist nicht einschlägig, da entgegen dem Wortlaut der Regelung schon kein Mangel vorliegt bei einer negativen Beschaffenheitsvereinbarung.
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Re: Sachmangel bei Gefahrübergang

Beitrag von Tobias__21 »

Vielen Dank auch Dir, Ant-Man! Soweit ich mich noch erinnern kann, habe ich in der Klausur direkt auf die Abrede abgestellt, habe aber nichts von Garantie gesagt. Das war mE in meinem Fall auch keine Garantie: Diese Abrede stand direkt in einem Wohnungskaufvertrag (WEG). Es ging dabei um Trittschalldämmung. Der Verkäufer (Eigentümer des ganzen Hauses) einer Wohnung sollte den Mieter der darüber liegenden Wohnung verpflichten eine bauordnungsrechtliche vorgeschriebene Trittschalldämmung einzubauen, sobald er (der Mieter der obigen Wohnung) Renovierungsarbeiten vornimmt. Problem: Es gab gar keine Vorschriften, die eine solche Dämmung forderten. Man hat sich dann gestritten, wie diese Vereinbarung zu verstehen ist und irgendwas war noch mit dem Mieter, der obigen Wohnung. Der hat auch noch dumm gemacht, aber warum weiß ich nicht mehr. Es ging aber wohl nicht darum, dass er nicht damit einverstanden gewesen wäre diese Dämmung einzuziehen (er wusste von der Abrede und hatte wohl zugestimmt)
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