Notarkosten Kauf+Auflassung

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Tibor
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Notarkosten Kauf+Auflassung

Beitrag von Tibor »

Ich habe jetzt das GNotKG nebst Anlage zig mal durchgescrollt, aber ich finde nicht folgende Info: Ist die Gebühr für die Beurkundung eines Kaufvertrags und Auflassung eigentlich teurer als nur die Beurkundung einer Auflassung? Oder ist es egal, ob der Notar 10 Seiten oder 1 Seite vorlesen muss?

Grund: Eine Teilfläche ist nach BPlan unentgeltlich an die Gemeinde "abzutreten". Gemeinde schickt nun "Vertragsentwurf" aus BeckOnline mit allem Pipapo, bei Kaufpreis steht freilich eine 0,00€. Da sich die Pflicht zur Übereignung bereits ergibt und ein Kaufvertrag mit Mängelausschlüssen und Preis 0,00€ ohnehin sinnlos ist, genügt die Auflassung. Freilich wäre der Kostenfaktor ein Argument, wenn es diese gibt.
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Re: Notarkosten Kauf+Auflassung

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Ich bin da auch kein Experte, aber bei gleichzeitiger Beurkundung gilt doch §§ 109 I, 94 II GNotKG. Das heißt, es ist auch hier lediglich Nr. 21100 anzuwenden.
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Re: Notarkosten Kauf+Auflassung

Beitrag von markus87 »

KV 21100 bis 21102 lesen, da stehen alle 3 Varianten drin.

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Tibor
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Re: Notarkosten Kauf+Auflassung

Beitrag von Tibor »

Ok, also kostet beides 2,0 Gebühren und nur die Auflassung 1,0.
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Re: Notarkosten Kauf+Auflassung

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Das würde voraussetzen, dass das zugrunde liegende Rechtsgeschäft bereits beurkundet ist. Du landest also immer bei Nr. 21100.
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Notarkosten Kauf+Auflassung

Beitrag von Tibor »

Und wenn es keinerlei rechtsgeschäftliches Verpflichtungsgeschäft gibt, sondern eine öffR Pflicht? Der "Kauf" (ohne Kaufpreis ohnehin kein Kauf) wäre ohnehin nur deklaratorisch.
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Re: Notarkosten Kauf+Auflassung

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Nach dem Wortlaut müsste auch dann Nr. 21100 greifen.
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Re: Notarkosten Kauf+Auflassung

Beitrag von Tibor »

Ja, aber widersinnig.
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Re: Notarkosten Kauf+Auflassung

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Warum ist das widersinnig? Mir erscheint es eigentlich recht logisch: Die beiden nachfolgenden Gebührentatbestände haben ja grds. gemein, dass schon einmal eine Beurkundung erfolgt ist und ein Notar daran verdient hat (einmal durch denselben Notar, einmal durch einen anderen).

Geht man davon aus, dass es gar kein zu beurkundendes Verpflichtungsgeschäft gibt (was auch eine sehr sonderbare Gestaltung ist...), ist das nicht der Fall. Dann bleibt es eben auch hier bei der allgemeinen Gebühr nach Nr. 21100, die auch bei gleichzeitiger Beurkundung von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft anfallen würde.
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Re: Notarkosten Kauf+Auflassung

Beitrag von markus87 »

Nur wenn schon einmal ein Notar mit der Angelegenheit befasst war ist die Privilegierung gerechtfertigt. Dein Fall verursacht übrigens auch keinen geringeren Aufwand.

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Re: Notarkosten Kauf+Auflassung

Beitrag von Tibor »

Danke euch.
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Re: Notarkosten Kauf+Auflassung

Beitrag von schuper »

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