Seminararbeit

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Seb
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Seminararbeit

Beitrag von Seb »

Moin Freunde,
nach kurzer Erholung möchte ich nun mit vollem Elan meine Seminararbeit beginnen.

Meine Frage zielt nun darauf ab, ob man sich auf die Seminararbeit "blind" stürzen kann ohne gute Kenntnisse im jeweiligen Rechtsgebiet zu besitzen?
Es handelt sich hierbei um ein Thema aus dem kapitalgesellschaftlichen Bereich. Hier hatte ich mal vor einiger Zeit ein Lehrbuch zu gelesen aber praktisch fast alles vergessen.
Wäre es ratsam nun nochmal in 1-2 Wochen das Lehrbuch für einen Überblick zu lesen? Oder reicht es wenn ich mich durch das Auseinandersetzen mit dem Thema selbst in die Thematik fuchse?
Eine Seminararbeit ist ja nicht gleich eine Hausarbeit und daher dachte ich, würde es genügen wenn ich einfach direkt mit der eigentlichen Seminararbeit und der Literaturrecherche zu meinem Thema beginne .. ?

Möchte nur ungern Zeit verschwenden, habe zwar nun 8 Wochen bis zur Abgabe aber übe nebenher noch einen Aushilfsjob aus.

Wäre super falls mir hierzu jemand evtl. seine Erfahrung zukommen lassen würde :)

Beste Grüße und schönen Sonntag noch
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Seb
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Re: Seminararbeit

Beitrag von Seb »

Ich bin es nochmals .. meine Recherchearbeit ist fürs erste durch sowie eine erste ausführlichere grobe Gliederung steht auch.
Nun geht es an die Arbeit selbst und da stellt sich wiederum eine Frage für mich.
Muss eine Seminararbeit zwangsläufig eine eigene These aufwerfen welche man anhand selbiger beantwortet oder kann ich auch einfach nur das Thema als Gegenstand der Arbeit machen und dementsprechend präsentieren?



Grüße
Honigkuchenpferd
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Re: Seminararbeit

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Auch Letzteres geht, aber Arbeiten, die so verfahren, haben häufig weniger "Pepp". Auch bei Arbeiten, die im Kern ein bestimmtes Themengebiet darstellen sollen, ist es meist vorzugswürdig, wenn man das thesenartig in einen übergeordneten Kontext einordnen kann.
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Seb
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Re: Seminararbeit

Beitrag von Seb »

Honigkuchenpferd hat geschrieben:Auch Letzteres geht, aber Arbeiten, die so verfahren, haben häufig weniger "Pepp". Auch bei Arbeiten, die im Kern ein bestimmtes Themengebiet darstellen sollen, ist es meist vorzugswürdig, wenn man das thesenartig in einen übergeordneten Kontext einordnen kann.
Danke.
Dann tüffelt ich doch noch etwas an der Gliederung und überlege mir eine Art Präsentation des Themas gestützt auf eine These.

Fällt es eigentlich schwer ins Gewicht wenn man zur Anfertigung der wissenschaftlichen Arbeit Praxishandbücher verwendet?
Der Großteil meines Pools besteht aus Aufsätzen aber ich habe u.a Handbücher die ich gerne verwenden würde. Vertretbar?
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Re: Seminararbeit

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Natürlich geht das, Wissenschaft und Praxis sind ja keine völligen Gegensätze.
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Torquemada
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Re: Seminararbeit

Beitrag von Torquemada »

Ein formaler Fehler ist das sicher nicht. Fußnotenbelege in rechtswissenschaftlichen Prüfungsarbeiten sollen aber - jedenfalls wenn die Aufgabe in einer dogmatischen Fragestellung besteht - zugleich dokumentieren, dass der Verfasser sich den wissenschaftlichen Diskussionsstand erarbeitet hat. Praktikerhandbücher erheben, ebenso wie Kurzkommentare und -lehrbücher, Falllösungen etc., meist (Ausnahmen bestätigen die Regel) nicht den Anspruch, an der wissenschaftlichen Diskussion teilzunehmen. Als Fußnotenbeleg eignen sie sich daher in der Regel nicht.
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Re: Seminararbeit

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Abgesehen davon, dass dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis mE so nicht besteht, kommt das ja wohl ganz auf das Thema an. Gerade wenn eine Seminararbeit einen thematischen Überblick geben soll oder sogar spezifisch die Handhabung in der Praxis betrifft, können Praxishandbücher sogar unerlässlich sein.
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Seb
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Re: Seminararbeit

Beitrag von Seb »

Ich stecke in den Vollen und bin gerade etwas verunsichert was das Thema rund um Fußnote anbelangt.

Kleines Beispiel aus einer Passage meiner Seminararbeit:
(.....), es folgte eine Fülle an Aufsätzen und Handreichungen.

Kann ich diese Information jetzt mit zutreffenden Aufsätzen etc pp in einer Fußnote belegen? Oder soll ich die gewissen Herren direkt in den Satz als Information einbauen? Oder einfach auslassen, da reine Information?
Bspw: So folgten Aufsätze von XY und Z (..).
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Tibor
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Re: Seminararbeit

Beitrag von Tibor »

"In der rechtswissenschaftlichen Literatur kam es sodann zu zahlreichen Stellungnahmen und Diskussionen.FN"

FN) Vgl. nur ...
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Re: Seminararbeit

Beitrag von immer locker bleiben »

Honigkuchenpferd hat geschrieben:Abgesehen davon, dass dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis mE so nicht besteht, kommt das ja wohl ganz auf das Thema an. Gerade wenn eine Seminararbeit einen thematischen Überblick geben soll oder sogar spezifisch die Handhabung in der Praxis betrifft, können Praxishandbücher sogar unerlässlich sein.
Zum Verständnis vielleicht. In wissenschaftlichen Arbeiten sollte aber möglichst die Originalquelle zitiert werden und da scheiden Praxiskommentare (einschließlich weiter Teile des Palandt) und Praktikerhandbücher eher aus; ich würde diese allenfalls zusätzlich mitzitieren, wo ich eine "herrschende" Meinung dokumentieren oder einem bestimmten Zitat mehr Gewicht geben möchte.
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Tibor
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Re: Seminararbeit

Beitrag von Tibor »

Ich hab HKP so verstanden, dass der Verweis auf das Handbuch den Praxisnachweis liefern kann, den man ja als Unistudent sonst nicht glaubhaft machen kann, bspw. dass diese oder jede Rspr. Eingang in die Vertragsgestaltung gefunden habe. Dann kann man auf solche Praxishandbücher verweisen, weil die Behauptung etwas sei in der Praxis üblich, so belegt werden kann.
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immer locker bleiben
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Re: Seminararbeit

Beitrag von immer locker bleiben »

Tibor hat geschrieben:Ich hab HKP so verstanden, dass der Verweis auf das Handbuch den Praxisnachweis liefern kann, den man ja als Unistudent sonst nicht glaubhaft machen kann, bspw. dass diese oder jede Rspr. Eingang in die Vertragsgestaltung gefunden habe. Dann kann man auf solche Praxishandbücher verweisen, weil die Behauptung etwas sei in der Praxis üblich, so belegt werden kann.
OK, wenn das so gemeint war, ist es natürlich richtig.
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Honigkuchenpferd
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Re: Seminararbeit

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Tibor hat das völlig richtig verstanden. Selbstverständlich kann man Praxishandbücher und zB den Palandt aber auch sonst zitieren, sofern darin eigene Ansichten vertreten werden, was schon der Fall ist, wenn etwa mit knapper Begründung der Rechtsprechung zugestimmt oder diese abgelehnt wird. Gerade mit Blick auf den Palandt wäre das sogar ein besonders relevanter Teil des vertretenen Meinungsspektrums. Oder glaubt hier jemand ernsthaft, Herrn Ellenberger beispielsweise wolle am juristischen Diskurs nicht teilnehmen und sei für diesen mit Blick auf den Allgemeinen Teil irrelevant?
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Re: Seminararbeit

Beitrag von Torquemada »

Honigkuchenpferd hat geschrieben:Gerade wenn eine Seminararbeit einen thematischen Überblick geben soll oder sogar spezifisch die Handhabung in der Praxis betrifft, können Praxishandbücher sogar unerlässlich sein.
Honigkuchenpferd hat geschrieben:Selbstverständlich kann man Praxishandbücher und zB den Palandt aber auch sonst zitieren, sofern darin eigene Ansichten vertreten werden ...
1. Nach dem Prüfungsrecht “hat der Prüfling in der universitären Schwerpunktbereichsprüfung seine Fähigkeit zu vertieftem wissenschaftlichen Arbeiten nachzuweisen” (§ 1 Abs. 2 S. 4 JAG Berlin, ähnlich in den anderen Bundesländern). Aufgabenstellungen, wonach die Seminararbeit “einen thematischen Überblick geben soll oder sogar spezifisch die Handhabung in der Praxis betrifft”, sind deshalb eindeutig nicht der Normalfall.

2. Der Nachweis der Fähigkeit zu vertieftem wissenschaftlichen Arbeiten kann nur gelingen, wenn man Literatur verwendet, die ihrerseits vertieft wissenschaftlich arbeitet. Tut man das nicht, werden einem häufig schon die Fragestellungen entgehen, die sich zu wissenschaftlicher Vertiefung eignen, von den diskutierten Argumenten ganz zu schweigen.

3. Wenn man folglich wissenschaftlich ambitionierte Literatur ohnehin lesen und auswerten muss, sollte man sie auch zitieren. Irgendwie muss man ja den Prüfer dazu bewegen, einem 14 und nicht bloß 6 Punkte zu geben. Anhand der Fußnotennachweise unter Beweis zu stellen, dass man sich vertieft mit dem wissenschaftlichen Diskussionsstand befasst hat, kann dazu schonmal ein Baustein sein - wer das nicht tut, lässt einfach Punkte liegen. Um die Fußnoten nicht zu überfrachten, bedeutet dies i.d.R. zugleich, auf Nachweise aus Praxishandbüchern und Kurzkommentaren zu verzichten.

4. Conclusio: Klar "kann" bzw. "darf" man in der Prüfungsseminararbeit auch Praxishandbücher und Kurzkommentare zitieren (ebenso wie so praktisch alles andere, was den Weg zwischen Buchdeckel geschafft hat). Es ist aber bei einer nach Bearbeitungszeit und -umfang beschränkten Prüfungsarbeit i.d.R. sinnvoll, nach wissenschaftlich ambitionierterer Literatur zu suchen und, falls man welche gefunden hat, die Praxishandbücher und Kurzkommentare beiseite zu lassen.
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Re: Seminararbeit

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Torquemada hat geschrieben:1. Nach dem Prüfungsrecht “hat der Prüfling in der universitären Schwerpunktbereichsprüfung seine Fähigkeit zu vertieftem wissenschaftlichen Arbeiten nachzuweisen” (§ 1 Abs. 2 S. 4 JAG Berlin, ähnlich in den anderen Bundesländern). Aufgabenstellungen, wonach die Seminararbeit “einen thematischen Überblick geben soll oder sogar spezifisch die Handhabung in der Praxis betrifft”, sind deshalb eindeutig nicht der Normalfall.
Abgesehen davon, dass für mich nicht ersichtlich ist, dass derartige Aufgabenstellungen den Vorgaben des Prüfungsrechts typischerweise nicht entsprechen sollten, halte ich diese Behauptung schlicht für faktisch unzutreffend. Gerade in den zivilrechtlichen Schwerpunkten, die auf den Anwaltsberuf ausgerichtet sind, sind solche Themenstellungen eher die Regel als die Ausnahme. Gleiches gilt - je nach Oberthema - zB auch für die öffentlich-rechtlichen und strafrechtlichen Schwerpunktbereiche.

Kann es sein, dass du hier deine persönlichen Vorstellungen, was eine "korrekte" Themenstellung wäre, kontrafaktisch verabsolutierst?
2. Der Nachweis der Fähigkeit zu vertieftem wissenschaftlichen Arbeiten kann nur gelingen, wenn man Literatur verwendet, die ihrerseits vertieft wissenschaftlich arbeitet. Tut man das nicht, werden einem häufig schon die Fragestellungen entgehen, die sich zu wissenschaftlicher Vertiefung eignen, von den diskutierten Argumenten ganz zu schweigen.

3. Wenn man folglich wissenschaftlich ambitionierte Literatur ohnehin lesen und auswerten muss, sollte man sie auch zitieren. Irgendwie muss man ja den Prüfer dazu bewegen, einem 14 und nicht bloß 6 Punkte zu geben. Anhand der Fußnotennachweise unter Beweis zu stellen, dass man sich vertieft mit dem wissenschaftlichen Diskussionsstand befasst hat, kann dazu schonmal ein Baustein sein - wer das nicht tut, lässt einfach Punkte liegen. Um die Fußnoten nicht zu überfrachten, bedeutet dies i.d.R. zugleich, auf Nachweise aus Praxishandbüchern und Kurzkommentaren zu verzichten.

4. Conclusio: Klar "kann" bzw. "darf" man in der Prüfungsseminararbeit auch Praxishandbücher und Kurzkommentare zitieren (ebenso wie so praktisch alles andere, was den Weg zwischen Buchdeckel geschafft hat). Es ist aber bei einer nach Bearbeitungszeit und -umfang beschränkten Prüfungsarbeit i.d.R. sinnvoll, nach wissenschaftlich ambitionierterer Literatur zu suchen und, falls man welche gefunden hat, die Praxishandbücher und Kurzkommentare beiseite zu lassen.
Wir sind uns einig, dass jedenfalls in Seminararbeiten, die rechtsdogmatische Fragestellungen betreffen, Kurzkommentare, Kurzlehrbücher und Praxishandbücher nicht ausreichend sind. Das war aber nicht die Frage, und ich sehe auch nicht, dass das Zitieren solcher Werke in der Regel dazu führen würde, dass man andere Quellen nicht zitiert. Es versteht sich von selbst, dass man für eine gute Note eine gründliche Literaturrecherche zu betreiben hat.

Auch im Übrigen überzeugen mich deine Aussagen nicht. Wenn ich das aktuelle Meinungsbild zu einer Frage nachweisen möchte, halte ich es zB für selbstverständlich, auch (!) die wichtigsten Kurzkommentare zu zitieren, soweit sie sich zu dieser Frage verhalten. In der Regel sind sie besonders verbreitet und stammen von namhaften Autoren, so dass sie sehr wohl relevant sind. Natürlich bilden sie nicht alle erdenklichen Begründungs- und Argumentationszusammenhänge ab, aber das bedeutet doch nicht, dass man deswegen nur noch Fachaufsätze, Dissertationen, Habilitationen und sonstige Monographien zitieren sollte (die übrigens ihrerseits häufig selbst die von dir verpönten Quellen nutzen). Ich sehe auch nicht, dass für die Auswertung solcher Werke typischerweise die Zeit fehlen sollte.

Ehrlich gesagt halte ich deine Unterteilung nach "ambitionierter Literatur" und "Sonstigem" aber ohnehin schon im Ansatz für verfehlt und anmaßend. Bist du denn ernsthaft der Meinung, dass etwa der Palandt, der Handkommentar von Schulze et alii, die Lehrbücher von Medicus/Lorenz zum Schuldrecht usw. in Wahrheit keinen wissenschaftlichen Anspruch haben?

Selbst wenn du jetzt aus welchen Gründen auch immer mit "Ja" antworten solltest: Dass dies Konsens sei, kann man mitnichten behaupten.
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