Baumbach'sche KE nur bei Gesamtschuldnern?

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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fhh_lawyer
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Baumbach'sche KE nur bei Gesamtschuldnern?

Beitrag von fhh_lawyer »

Hallo zusammen,

ich habe ein Problem mit der Baumbach'schen KE, dass ich nicht verstehe. In unserer Referendars-AG zur ZPO hat unser Dozent wörtlich folgendes in das Skript geschrieben:

1) Bei keiner gesamtschuldnerischen Haftung auf Beklagtenseite: § 100 Abs. 2 ZPO.
Bsp.: "Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 3/8, der Beklagte zu 1) zu 1/2 und der Beklagte zu 2) zu 1/8."

2) Gesamtschuldnerische Haftung auf Beklagtenseite: Baumbach'sche Kostenformel

Das verstehe ich nicht. Wieso sollte die KE bei Gesamtschuldnern, die deutlich enger verbunden sind als einfache Streitgenossen "peinlich genau" nach der Baumbach'schen KE getrennt erfolgen, damit ja kein SG die Kosten des anderen tragen muss, wohingegen bei anderen, einfachen Streitgenossen einfach der KE nach Bruchteilen ohne weitere Trennung nach Prozessrechtsverhältnissen ermittelt wird. Wenn das nur irgendwo an der Seite stehen würde, hätte ich einen Fehler vermutet, aber der Dozent ist Richter am AG und hat, wie gesagt, explizit ins Skript aufgenommen: "Baumbach'sche KE nur bei Gesamtschuldnern". Falls dem so ist, könnte mir jmd. freundlicherweise kurz den Hintergrund unter Einbeziehung meiner obigen Einwände erläutern?

Und allgemein findet dann die Kostenaufteilung getrennt nach Klage und WK statt, richtig?

Eine Suche im Internet nach "Baumbach Gesamtschuldner" hat mich leider nicht weitergebracht. T/P ist so wenig hilfreich wie immer.

Herzlichen Dank!
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