Verhältnis stillschweigende Abrede, gesetzlicher Vertragstyp

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Tobias__21
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Verhältnis stillschweigende Abrede, gesetzlicher Vertragstyp

Beitrag von Tobias__21 »

Hallo,

es geht im Fall um Fruchtziehung bei der Leihe (Preisgelder im Reitsport). Die Früchte stehen ja dem Entleiher zu, der Anspruch auf Auskehrung würde sich mE direkt aus der Rückgabepflicht des § 604 BGB ergeben. Nun haben die Parteien sich stillschweigend einem sportlichen Regelwerk unterworfen, das vorsieht, dass die Früchte dem Eigentümer zustehen. Im Fall wird es gleich laufen, da der Verleiher auch seine Eigentümerstellung beweisen kann. Der Entleiher bestreitet diese und meint er wäre Eigentümer geworden.

Kann ich das alles direkt im § 604 prüfen? Wenn der Entleiher tatsächlich im maßgeblichen Zeitpunkt Eigentümer gewesen wäre, ging der Leihvertrag ja ins Leere und ihm würden so oder so die Früchte zustehen. Auf dieses sportliche Regelwerk kann es in meinem Fall mE gar nicht ankommen, so dass es auch völlig egal ist, ob sie sich stillschweigend dessen Geltung unterworfen haben. Ich würde alles im § 604 abhandeln und dort auch die Eigentümerstellung inzident prüfen. Was haltet ihr davon?
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Honigkuchenpferd
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Re: Verhältnis stillschweigende Abrede, gesetzlicher Vertrag

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Mich überzeugt die Anspruchsgrundlage nicht so recht, ich bin mir aber auch nicht sicher, ob ich den Fall richtig verstanden habe. § 604 I BGB verpflichtet zur Rückgabe der geliehenen Sache. Werden zu Unrecht Früchte gezogen und gibt es keine vertraglichen Regelungen zwischen den Parteien, bestimmt sich die Herausgabepflicht in Ansehung der Früchte mE nach Sachenrecht bzw nach §§ 812 ff BGB.

Nebenbei: Bei der Leihe stehen die Früchte typischerweise gerade nicht dem Entleiher zu.
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Tobias__21
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Re: Verhältnis stillschweigende Abrede, gesetzlicher Vertrag

Beitrag von Tobias__21 »

Ja, Tippfehler: Sie stehen dem Verleiher zu. Bereicherungsrecht geht nicht, weil eine Leistungsbeziehung Turnierveranstalter - Entleiher vorliegt. Ich brauche aber einen Anspruch Verleiher - Entleiher. Palandt schreibt, dass auch die Früchte im Rahmen § 604 herauszugeben sind. Eine andere Anspruchsgrundlage wäre der § 311 iVm mit der stillschweigenden Abrede, dass die Sportregeln gelten sollen (Dort steht: Preisgeld steht Eigentümer des Pferdes zu). Erscheint mir aber gekünstelt. Die Abrede entspricht einem Leihvertrag und die Früchte stehen nunmal dem Verleiher zu, der in meinem Fall auch Eigentümer ist. Ich würde hier schon den § 604 nehmen... Über das EBV, Geschäftsbesorgung, etc. komme ich da nicht ran.

Pferd wurde an Reiter verliehen, aus reiner Gefälligkeit, weil eigenes Pferd des Reiters verletzt. Der Reiter gewinnt jetzt ein Turnier und will das Preisgeld behalten. Mein Mandant ist Eigentümer des Pferdes und will die Kohle. Das ist der Fall :)
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Honigkuchenpferd
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Re: Verhältnis stillschweigende Abrede, gesetzlicher Vertrag

Beitrag von Honigkuchenpferd »

§ 604 I BGB umfasst die Herausgabe gezogener Früchte nur, wenn die Fruchtziehung erlaubt war und keine vorrangigen Absprachen zur Herausgabe bestehen.

Wenn der Verleiher mit der Teilnahme am Turnier einverstanden war, geht das - subsidiär - als AGL. Andernfalls kann man § 816 I 1 BGB analog anwenden.
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Re: Verhältnis stillschweigende Abrede, gesetzlicher Vertrag

Beitrag von Tobias__21 »

Er war einverstanden, andere Absprachen wurden nicht getroffen, insbesondere keine Absprachen dergestalt, dass dem Entleiher die Früchte zustehen sollen.

Also würdest Du das im Ergebnis auch so sehen, dass ich alles im § 604 abhandeln kann, auch die Eigentümerstellung, und die Rechtsnatur dieser Sportregel und deren Geltung offen lassen kann? Dass die Regel (Preisgeld steht Eigentümer zu) gelten sollte ist nämlich str. Es kommt aber mE gar nicht darauf an, zumindest dann nicht, wenn der Verleiher auch Eigentümer ist und das wird er beweisen können.
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Re: Verhältnis stillschweigende Abrede, gesetzlicher Vertrag

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Wenn sich auf beiden Wege dasselbe Ergebnis ergibt, kannst du natürlich offenlassen, welcher der richtige ist. Aber ich gebe zu, dass deine Schilderungen mich diesmal schon ein wenig verwirrt haben. :)

Der Verleiher muss übrigens nicht zwingend Eigentümer sein, insofern ist mir nicht ganz klar, wie du das bei § 604 I BGB aufhängen willst...
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Re: Verhältnis stillschweigende Abrede, gesetzlicher Vertrag

Beitrag von Tobias__21 »

Das ist mir auch klar :D Vom Entleiher, bzw. dessen Anwalt, wird aber behauptet er sei Eigentümer mit Abschluss eines Kaufvertrages geworden :D :D Das ist natürlich an den Haaren herbeigezogen und ich weiss auch nicht was sich der Klausurersteller damit gedacht hat (evtl. Übereignung von kurzer Hand, manu brevi irgendwas, aber dafür gibt es überhaupt keine Anhaltspunkte), aber wenn dem so wäre, würde ja der Leihvertrag irgendwie ins Leere gehen, da man dann eine Sache an den Eigentümer verliehen hätte und der ja schon Kraft seiner Eigentümerstellung zum Gebrauch der Sache (was ja Inhalt des Leihvertrages ist) berechtigt wäre. Deswegen hätte ich das da direkt mit abgehandelt.
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Re: Verhältnis stillschweigende Abrede, gesetzlicher Vertrag

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Rein theoretisch ist es möglich, dass jemand Eigentümer wird, dem vorherigen Eigentümer die Sache im Rahmen eines Vertragsverhältnisses (was auch immer) wieder überlässt und dann "zurückleiht".

Du kannst ja mal eine Gliederung zu § 604 I BGB einstellen, aber ich glaube, sauber kriegst du das dort nicht unter.
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Re: Verhältnis stillschweigende Abrede, gesetzlicher Vertrag

Beitrag von Tobias__21 »

Ja, aber diese ganzen Übergabesurrogate passen hier nicht und dazu wurde auch nichts vorgetragen. Einstellen brauch ich da nichts, ich weiss selbst, dass das nicht sauber wird, mir fällt dazu aber nichts besseres ein :) Irgendwo muss die Eigentümerstellung geprüft werden und ich sehe keine anderen AGLen ausser § 604 und dafür brauche ich die Eigentümerstellung aber nicht. Die Klausur ist eh ganz komisch :) Vielleicht ist das auch nur irgendwie ein Rettungsanker für Leute, die nicht über 604 gehen, sondern über EBV, Bereicherungsrecht, GoA, oder was weiss ich.

Wäre ich der Anwalt, würde ich mir einfach vom Turnierveranstalter, der das Geld dem Entleiher übergeben hat, den Kondiktionsanspruch abtreten lassen und aus Bereicherungsrecht vorgehen, wobei da wohl § 814 entgegenstehen wird :D
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Re: Verhältnis stillschweigende Abrede, gesetzlicher Vertrag

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Du kannst dir mal folgende Entscheidung anschauen und gucken, ob sie dir weiterhilft:

OLG Hamm, Urteil vom 9.8.2011 - I-21 U 133/10.
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Re: Verhältnis stillschweigende Abrede, gesetzlicher Vertrag

Beitrag von Tobias__21 »

Honigkuchenpferd hat geschrieben:Du kannst dir mal folgende Entscheidung anschauen und gucken, ob sie dir weiterhilft:

OLG Hamm, Urteil vom 9.8.2011 - I-21 U 133/10.
Das ist die Vorentscheidung zu einer Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH, auf die im Palandt bei § 604 verwiesen wird. Habe ich mir bewusst noch nicht angeschaut, denn ich vermute stark, dass daraus die Klausur gebastelt wurde. Ich hirne erstmal noch ein bisschen und mach eine Skizze, bevor ich nachschaue :) Das OLG Hamm ist ja eh mit Vorsicht zu genießen :D :D Aber komischerweise spielt meine Klausur vor dem LG Paderborn und meine Berufung muss zum OLG Hamm :D
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Re: Verhältnis stillschweigende Abrede, gesetzlicher Vertrag

Beitrag von Tobias__21 »

Ich werde die Eigentümerstellung jetzt entweder bei einer abweichenden Vereinbarung vom Leitbild der §§ 598ff BGB prüfen, oder als Einrede nach § 242. Wenn der Beklagte nämlich Eigentümer wäre und dieses sportliche Regelwerk zwischen den Parteien gilt, bzw. dessen Geltung (stillschweigend) vereinbart wurde, müsste der Kläger die Kohle ja direkt wieder herausgeben.
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