Guten Morgen!
Es geht um die Erstellung von AGB (in einer Kautelarklausur). Wenn verderbliche Ware angeboten wird, dann kann man ja nicht verlangen, dass der Verbraucher innerhalb von drei Wochen Mängel anzeigt, weil es eine Mängelrüge nur im HGB (§ 377) gibt und in AGB so nicht wirksam vereinbart werden kann.
Das heißt, man kommt da nur über die Beschaffenheitsvereinbarung ran, ist das korrekt?
Kann man die in die AGB mit hineinschreiben? Also sowas wie: "Generell sind die Produkte innerhalb von 3 Wochen zu verbrauchen". Oder ist das auch Quatsch?
Ich danke euch schon im Voraus für eure Ideen.
"Haltbarkeitsdatum" als Beschaffenheitsvereinbarung in AGB?
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Re: "Haltbarkeitsdatum" als Beschaffenheitsvereinbarung in A
Was für eine Art Ware soll denn verkauft werden? Im Lebensmittelrecht besteht ja schon eine Kennzeichnungspflicht hinsichtlich des MhD. Was soll Ziel der AGB sein? Also was will der Mandant vom Kunden?
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Re: "Haltbarkeitsdatum" als Beschaffenheitsvereinbarung in A
Und eigentlich gehört eine Beschaffensheitsvereinbarung eher nicht in AGB, hier besteht meines Erachtens ein hohes Risiko von überraschenden Klauseln ...