Anwendung 326 Abs. 1 Satz 1
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Anwendung 326 Abs. 1 Satz 1
Ist 326 Abs. 1 Satz auch nach Übergabe bzw. Gefahrübergang anwendbar oder nur davor?
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Re: Anwendung 326 Abs. 1 Satz 1
In Klausuren steigt man immer mit § 326 I 1 Hs 1 BGB ein, aber falls deren Voraussetzungen vorliegen, scheitert der Anspruch an §§ 446 f BGB.
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Re: Anwendung 326 Abs. 1 Satz 1
Perfekt, danke.
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Re: Anwendung 326 Abs. 1 Satz 1
Wobei ich gerade merke, dass der Begriff "Anspruch" natürlich denkbar unglücklich gewählt war. § 326 I 1 Hs 1 GG ist natürlich selbst kein Anspruch, sondern eine rechtsvernichtende Einwendung gegen einen Anspruch (insbesondere § 433 II BGB). Ansonsten stimmt es aber: Man steigt unter dem Prüfungspunkt "Anspruch erloschen" mit § 326 I 1 Hs 1 GG ein, und wenn die Voraussetzungen von §§ 446 f BGB vorliegen, scheitert diese Einwendung letztlich, so dass der Anspruch aus § 433 II BGB dennoch besteht.
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