Ablehnung der Türöffnung eines Schlüsseldienstes

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

Antworten
Clypeus
Newbie
Newbie
Beiträge: 4
Registriert: Donnerstag 13. Juli 2017, 20:18

Ablehnung der Türöffnung eines Schlüsseldienstes

Beitrag von Clypeus »

Hallo liebe Leutz =; ,
ich wollte fragen, ob meine Einschätzung zu folgendem Sachverhalt richtig ist.

A hat sich ausgeschlossen und bestellt über eine Vermittlungsstelle einen Schlüsseldienst, ohne dass telefonisch irgendwelche Preisabsprachen getroffen worden werden. Die Seite der Vermittlungsstelle wirkt sehr professionell und vertrauenserweckend, lockt mit dem Versprechen der Nicht-Existenz versteckter Kosten etc. Der Schlüsseldienst (S) kommt schließlich zur Wohnung der A - mit reichlich Verspätung -, inspiziert die Tür und verlangt einen Preis, der fast drei Viertel über der üblichen Vergütung iSd § 632 II liegt (die übliche Vergütung für Türöffnungen ergibt sich aus den Preisempfehlungen für Türöffnungen des Bundesverbandes Metall). A lehnt das Angebot aufgrund des hohen Preises ab. S sieht auch von einer Preissenkung ab und möchte nun 85 Euro für sein Kommen ohne Türöffnung. Gem. der Preisempfehlungen des Bundesverbandes Metall kann ein Schlüsseldienst bei einer Leerfahrt (Kommen ohne Türöffnung) 60 Euro verlangen. A ist über den hohen Preis irritiert, insbesondere auch, da die Vermittlungsstelle ausdrücklich darauf verwies, dass es eine An- und Abfahrtspauschale von lediglich 20 Euro gäbe.


Kann S von A 85 Euro verlangen?

Naja, das ist erst mal der Sachverhalt.
Ich habe vertragliche Ansprüche von S gegen A aus dem einfachen Grund ausgeschlossen, dass es zu keinem Vertragsschluss gekommen ist.
In Erwägung gezogen als Anspruch des S habe ich lediglich einen Anspruch aus c.i.c. (§§ 311 II, 241 II, 280 I BGB), und zwar auf Ersatz des Vertrauensinteresses.

Ein hierfür erforderliches Schuldverhältnis ist problemlos zu bejahen.

Problematischer wird es bei der Pflichtverletzung. Grundsätzlich stellt der bloße Abbruch der Vertragsverhandlungen keine Pflichtverletzung dar; jede Partei trägt selbst das Risiko des Scheiterns eines Vertragsabschlusses und für eigene getätigte Aufwendungen. Hiervon macht die Rechtsprechung nur dann eine Ausnahme, wenn der eine Teil bei dem anderen in zurechenbarer Weise den Eindruck erweckt, es werde mit Sicherheit zu einem Vertragsabschluss kommen und er anschließend ohne triftigen Grund die Vertragsverhandlungen abbricht.

Ich habe zwar bejaht, dass S aufgrund des Anrufes bei der Vermittlungsstelle und seiner Fahrt zu A ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Abschluss eines Werkvertrages über die Türöffnung an sich hatte. Verneint habe ich jedoch das Vertrauen des S in den Abschluss eines Werkvertrages einschließlich der überhöhten Vergütung, die schließlich 70 Prozent über der üblichen Vergütung iSd § 632 II lag. Das Vertrauen des S wäre also nur insoweit berechtigt gewesen, wie er lediglich die übliche Vergütung gefordert hätte. Dass A das Angebot des S abgelehnt hat, liegt also in dessen Sphäre und ist von ihm zu vertreten.

Daher habe ich einen Anspruch des S aus c.i.c. gegen A ausgeschlossen.

Ich habe, das war jetzt einigermaßen verständlich. Was haltet ihr von meiner Bewertung? Kann S noch aus anderen Anspruchsgrundlagen gegen A vorgehen?

Vielen Dank für etwaige Antworten. ;)
Antworten