Abrenzung Herausforderungsformel/Verkehrssicherungspflicht

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Gelöschter Nutzer

Abrenzung Herausforderungsformel/Verkehrssicherungspflicht

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

moin allerseits


Im Rahmen der Herausforderungsfälle geht es ja meist um Verfolgerfälle, d.h. eine rechtswidrige Handlung provoziert eine Verfolgungsreaktion.

Denkbar sind aber auch Fälle, in denen eine gefahrenbehaftete Handlung eines Dritten provoziert wird, hone dass die Herausforderungshandlung an sich rechtswidrig ist.

So zum Beispiel: A, B und C gehen Skifahren. A trifft sich mit einer neuen weiblichen Bekanntschaft und setzt sich mit ihr über Nacht ab, ohne B und C Bescheid zu sagen. B und C machen sich Sorgen, suchen A in der Nacht und verunglücken. (Beispielfall aus Wandt)

Jetzt frage ich mich: Ist das eine Herausforderung durch positives Tun (mit der Bekanntschaft verdrücken), oder kommt nicht auch ein Verstoß gegen seine Verkehrssicherungspflicht durch Unterlassen (seinen Kollegen Bescheid sagen) in Betracht, schließlich war es naheliegend, dass sie ihn suchen würden?
Honigkuchenpferd
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Re: Abrenzung Herausforderungsformel/Verkehrssicherungspflic

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Letztlich spielt natürlich beides eine Rolle. Die Freunde haben sich eben auf die Suche nach ihm gemacht, weil er sich mit der weiblichen Bekanntschaft abgesetzt hat, ohne kurz Bescheid zu geben. Schwerpunktmäßig geht es mE um ein Unterlassen. In einer Klausur würde ich deshalb primär darauf abstellen, aber natürlich kann und sollte man auch die Hintergründe schildern.
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Gelöschter Nutzer

Re: Abrenzung Herausforderungsformel/Verkehrssicherungspflic

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ich danke dir.

Mein Problem bei den Herausforderungsfällen ist, wie diese zu behandeln sind, wenn die Herausforderungshandlung nicht an sich rechtswidrig ist.

Wenn ich auf das (pflichtwidrige) Unterlassen abstelle, habe ich das Problem dass das schädigende Verhalten der Geschädigten aus deren eigenen Entschluss erfolgt - bzw. eben "psychisch vermittelt", aber dann eben nicht durch das Unterlassen, sondern durch das positive Tun des Schädigers.

Das passt irgendwie nicht zusammen.
Honigkuchenpferd
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Re: Abrenzung Herausforderungsformel/Verkehrssicherungspflic

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Es ist auch zweifelhaft, ob man beim Beispielsfall den Herausforderungsgedanken noch anwenden sollte. Das ist eine Wertungsfrage.

Elemente des positiven Tuns und des Unterlassens kann man oft nicht eindeutig voneinander trennen, das ist gerade hier aber auch gar nicht erforderlich. Dass es um einen mittelbaren Kausalzusammenhang geht, bei dem die Zurechnung ein Problem darstellt, ist ja so oder so der Fall.
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