Das ist eine Sonderkonstellation und nicht verallgemeinerungsfähig. Der Grund, warum hier die GoA verneint wird, ist in dem Entgeltcharakter der Schönheitsreparaturen zu sehen. Die Übertragung von Schönheitsreperaturen auf den Mieter wird bei der Mietkalkulation berücksichtigt, d.h. der Mieter zahlt - jedenfalls in der Theorie - eine geringere Miete als wenn es keine Übertragung der Schönheitsreparaturen auf ihn gäbe. Somit hat die Übertragung Entgeltcharakter. Wenn die Übertragungsregelung aber unwirksam ist, dann entspricht dies wertungstechnisch der rechtsgrundlosen Erbringung eines Entgelts, weswegen der Fall so zu behandeln ist, als habe der Mieter eine höhere als die vertraglich geschuldete Miete gezahlt, was wiederum über das Bereicherungsrecht zu lösen gewesen wäre.Tobias__21 hat geschrieben:Grade ein Urteil gesehen, bei dem es um Schönheitsreparaturen aufgrund unwirksamer Klausel ging und er die GoA verneint hat.
GoA und nichtige Verträge
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Re: GoA und nichtige Verträge
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Re: GoA und nichtige Verträge
Mietrecht ist immer speziell. Ganz grundsätzlich gilt allerdings für die Behandlung nichtiger Verträge das Bereicherungsrecht, also § 812 ff. BGB. Das sollte man nicht durch großzügige Handhabung der GoA aushebeln oder umgehen.
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Re: GoA und nichtige Verträge
Sach das dem BGH Die scheinen wie gesagt zu wanken, ganz aufgegeben haben sie die Rechtsprechung aber wohl nicht.immer locker bleiben hat geschrieben:Mietrecht ist immer speziell. Ganz grundsätzlich gilt allerdings für die Behandlung nichtiger Verträge das Bereicherungsrecht, also § 812 ff. BGB. Das sollte man nicht durch großzügige Handhabung der GoA aushebeln oder umgehen.
@Ant-Man: Danke. Ich hab die Entscheidung nur kurz überflogen.
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