§ 91a Beschluss nach Erledigung wegen Aufrechnung

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Ara
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§ 91a Beschluss nach Erledigung wegen Aufrechnung

Beitrag von Ara »

Moin,

eine Konstellation bei der Erledigungserklärung in Verbindung mit der Aufrechnung ist mir noch nicht ganz klar.

Situation: K verklagt B. B erklärt nach Rechtshängig die Primäraufrechnung mit einer Forderung. K und B erklären den Streit übereinstimmend für erledigt. Wer hat die Kosten zu tragen?

In den Skripten steht nun immer "Die Kostenentscheidung ergeht in diesem Fall nach den üblichen Grundsätzen, also nach den bisherigen Erfolgsaussichten".

Was soll das aber hier konkret bedeuten? Hätte B die Aufrechnung nicht erklärt, hätte K obsiegt. Erklärt B die Aufrechnung und erklärt K nicht für erledigt, hätte er die Klage verloren. Das hilft mir also nicht weiter.

§ 389 BGB hat ja eine Rückfiktion, sodass man annehmen könnte, dass K die Kosten zu tragen hat. Aber das Ergebnis gefällt mir nicht so wirklich, weil es so ja zu Situationen kommen kann, dass K seine Forderung nie durchsetzen kann.

Zum Beispiel wenn B eine Forderung gegen K aus Deliktsrecht hat. Dann kann K selbst die Aufrechnung nicht erklären. Möchte er seine Forderung gegen B durchsetzen, muss er Klagen. Wenn B dann aber die Aufrechnung erklärt, erscheint es doch nicht sachgerecht, wenn K die Kosten zu tragen hat. Denn K hat ja nur die Option zu klagen oder aber auf seine Forderung zu verzichten.

Vielleicht mag mir wer helfen.

Danke,
Ara
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Urs Blank
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Re: § 91a Beschluss nach Erledigung wegen Aufrechnung

Beitrag von Urs Blank »

Die Frage ist wohl streitig. Ein mögliches Kriterium kann der Zeitpunkt des Entstehens der Aufrechnungslage sein:

Bestand die Aufrechnungslage bereits vor Erhebung der Klage, erscheint es unfair, wenn B die Kosten tragen soll. Denn K hätte - anstatt Klage zu erheben - aufrechnen können. Anders vielleicht, wenn K aus Rechtsgründen an einer Aufrechnung gehindert war (dein Beispiel).

Entsteht die Aufrechnungslage dagegen erst im Verlauf des Rechtsstreits, spricht einiges dafür, dass B die Kosten trägt.
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Muirne
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Re: § 91a Beschluss nach Erledigung wegen Aufrechnung

Beitrag von Muirne »

Also dein Grundfall ist doch der ganz normale Standardfall, bei dem die Kosten der Beklagte trägt. Die Klage war ursprünglich zulässig und begründet und ist durch ein Ereignis nach RH (Aufrechnung) unbegründet geworden.

Bei deiner Abwandlung genau dasselbe, B trägt die Kosten.
Wenn ich mich recht erinnere, nimmt die Rechtsprechung ein Erlöschen der Forderungen auch erst mit Aufrechnungserklärung an, also nicht schon mit Aufrechnungslage, wie ich das mal in der Uni gelernt habe.

Meines Erachtens trägt B deshalb in allen Konstellationen die Kosten. Ich sehe auch nicht, weshalb das ungerecht sein soll, denn § 93 ZPO kann ja analog herangezogen werden, auch beim 91a Beschluss. D.h., B muss Anlass zur Klage gegeben haben. Habe ich B aber zur Zahlung gemahnt und er rechnet dann immer noch nicht auf, kann er auch die Kosten tragen, wenn es zum Prozess kommt.

Einfacher wäre es für K in der Tat selbst aufzurechnen, wenn er es kann, aber zwingend ist das nicht unbedingt, um ein gerechtes Ergebnis zu erzielen.
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Kroate
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Re: § 91a Beschluss nach Erledigung wegen Aufrechnung

Beitrag von Kroate »

In der Tat ist aufgrund der Rückwirkungsfiktion streitig, ob das erledigende Ereignis bereits in der Aufrechnungslage oder erst in der Aufrechnungserklärung zu sehen ist. Der BGH hat sich gegen eine Rückwirkung und damit für die Erledigung zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung entschieden (NJW 2003, 3134).

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Ara
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Re: § 91a Beschluss nach Erledigung wegen Aufrechnung

Beitrag von Ara »

Vielen Dank. Habt ihr mir geholfen.
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