tenorierung bei vu + teilerledigung + teilabweisung

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Mietspantrakt
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tenorierung bei vu + teilerledigung + teilabweisung

Beitrag von Mietspantrakt »

a verklagt b auf zahlung von 1.000 euro. es ergeht ein vu, gegen das der beklagte einspruch einlegt. er zahlt 500 euro, insoweit wird der rechtsstreit uebereinstimmend fuer erledigt erklaert. wegen 300 euro ist die klage begruendet, wegen 200 euro unbegruendet.

wie muss ich hier tenorieren? naheliegend waere ja: "das vu vom xx.xx.xxxx wird mit der massgabe aufrechterhalten, dass der beklagte verurteilt wird, an den klaeger 300 euro zu zahlen. im uebrigen wird das versaeumnisurteil aufgehoben und die klage hinsichtlich eines betrages von 200 euro abgewiesen."

dadurch ist ja aber nichts gesagt, was mit den 500 euro passiert ist, wegen denen das vu zwar aufgehoben wurde, die klage aber nicht abgewiesen wurde.

wie bringt man am besten die erledigung mit in den tenor, damit dieser verstaendlich ist? oder ist das hier nicht noetig?
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Re: tenorierung bei vu + teilerledigung + teilabweisung

Beitrag von Tobias__21 »

Das VU wird in Höhe von 300€ nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit xx.xx.xxxx aufrechterhalten. Im Übrigen wird es aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Fertig :)

Die Sache mit der Erledigung gehört mE nicht in den Tenor, das ergibt sich dann aus den Entscheidungsgründen. In welcher Höhe abgewiesen wurde gehört auch nicht in den Tenor. Da immer nur "im Übrigen".
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Re: tenorierung bei vu + teilerledigung + teilabweisung

Beitrag von Mietspantrakt »

dann (bei formulierung "im uebrigen") weise ich die klage aber ja auch wegen des teils ab, wegen der sich der rechtsstreit erledigt hat und der deshalb gar nicht mehr im streit steht. und muesste also konsequenterweise insoweit auch nach 91 zpo und nicht nach 91a zpo entscheiden?!
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Re: tenorierung bei vu + teilerledigung + teilabweisung

Beitrag von Tobias__21 »

Eine übereinstimmende Teilerledigung taucht im Tenor nicht auf. Zur Kostenentscheidung schreibst Du dann was in den Nebenentscheidungen und begründest die Entscheidung wegen 91a II. Du müsstest mE schon den 91a bzgl. des erledigten Teils nehmen. Das dürfte bei einem Einspruch gegen ein VU doch nicht anders laufen, als im Normalprozess?
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Re: tenorierung bei vu + teilerledigung + teilabweisung

Beitrag von Mietspantrakt »

ok, ich bin insoweit bei dir, als dass die teilerledigung nicht im tenor stehen darf. aber eine abweisung "im uebrigen" waere in diesem fall halt schon sachlich falsch, da sich "im uebrigen" ja darauf bezoege, inwieweit das vu aufgehoben wird.
aber danke fuer deine gedankenanstoesse!
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Re: tenorierung bei vu + teilerledigung + teilabweisung

Beitrag von Tobias__21 »

Stimmt schon :-k Die Klage ist ja dann nur noch in Höhe von 500€ rechtshängig. Aber wie will man das anders tenorieren? Ich glaube schon, dass das so richtig ist (sicher bin ich mir aber natürlich nicht), denn das ist doch eigentlich auch ein Fall des § 264 Nr. 2. Die Klage wird einfach beschränkt. Das ergibt sich dann einfach aus den Entscheidungsgründen, dass nur noch 500€ im Streit stehen und die Klage dann eben im Übrigen abgewiesen wird, wenn sie nur in Höhe von 300€ (von den 500€) begründet ist.

Ich wüsste nicht wie man das anders machen sollte und warum das so nicht gehen sollte. Es wird einem ja beim Blick in die Entscheidungsgründe klar, dass hier nur über 500€ entschieden wurde. Aber vielleicht sagt ja noch einer was von den Volljuristen hier dazu :)
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Re: tenorierung bei vu + teilerledigung + teilabweisung

Beitrag von Tobias__21 »

andere Idee:

Das VU wird teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger 300€ zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

So dürfte es auch gehen. Ich glaube aber auch, dass mein Tenor geht. Wäre es ein Normalprozess, wäre es genau dieser Tenor bei einer übereinstimmenden Erledigung. Warum sollte sich beim Einspruch gegen das VU daran was ändern? Es wird ja auch nur aus diesem Urteil vollstreckt und da passt der Tenor ja dann auch. Das VU ging ursprünglich auf 1000€, 300€ sind aber jetzt ( § 342) richtig. Also müssen 700€ vom VU weg und in dieser Höhe wird es dann aufgehoben. Da ist es doch egal ob davon jetzt 500€ erledigt sind und 200 € unbegründet? Es wird ja auch nicht über das VU, oder die erledigten 500€ mitentschieden.
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Re: tenorierung bei vu + teilerledigung + teilabweisung

Beitrag von Ara »

Mir ist in der Praxis im Tenor schon untergekommen: "Im übrigen wird, soweit keine Erledigung eingetreten ist, die Klage abgewiesen"

Ob das aber klausurtauglich ist will ich nicht beschwören.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: tenorierung bei vu + teilerledigung + teilabweisung

Beitrag von Tobias__21 »

Ara hat geschrieben:Mir ist in der Praxis im Tenor schon untergekommen: "Im übrigen wird, soweit keine Erledigung eingetreten ist, die Klage abgewiesen"

Ob das aber klausurtauglich ist will ich nicht beschwören.
Ich glaube nicht, dass das in der Klausur geht. Dass eine Erledigung im Tenor auftaucht, habe ich noch nie gesehen. Anders/Gehle schreiben auch, dass das im Tenor nichts verloren hat.
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Re: tenorierung bei vu + teilerledigung + teilabweisung

Beitrag von OJ1988 »

Es hat auch im Tenor nichts verloren. Soweit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, ist der Rechtstreit der Entscheidung des Prozessgerichts entzogen.
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Re: tenorierung bei vu + teilerledigung + teilabweisung

Beitrag von Muirne »

Nicht in den HS-Tenor, in den Kosten kommt aber durch die Quote bereits zum Ausdruck, dass noch mehr passiert ist.

Im Übrigen abweisen ist auch richtig, weil nur noch darüber entschieden wird, was nicht schon erledigt ist, wie OJ und Tobi auch sagen.
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